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Negativer Richterspruch als positives Signal?

Berlin (ots)

Ablehnung der Verfassungsbeschwerde zur Punktwert-Angleichung
liefert Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten in der GOZ
Mit einem lachenden und einem weinenden Auge hat die
Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur Kenntnis genommen, dass ihre
Verfassungsbeschwerde wegen der seit 1988 nicht mehr erfolgten
Anpassung des Punktwerts in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen wurde. Über den sogenannten
Punktwert wird der einem Tarif vergleichbare Gegenwert für eine
zahnärztliche Leistung bemessen. "Wir sind nach wie vor der
Auffassung, dass nach fast 13 Jahren eine Anhebung des Punktwertes
dringend erforderlich wäre, um die Wirtschaftlichkeit der
Zahnarztpraxen nicht weiter zu gefährden", erklärte Dr. Dr. Jürgen
Weitkamp, Präsident der BZÄK.
In der Begründung des entsprechenden Beschlusses, der nach
Auffassung von Weitkamp innerhalb von zwei Monaten "ungewöhnlich
rasch" erfolgte, sieht die BZÄK aber auch ein positives Signal. Neben
der Feststellung, dass der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung
zu Grunde liege, wird auf die "Gestaltungsmöglichkeiten" verwiesen,
die die GOZ den Zahnärzten einräume. Vor eine richterliche
Entscheidung setzen die Verfassungsrichter hier die Eigeninitiative
der Zahnärzte, diese Gestaltungsmöglichkeiten auch auszuschöpfen.
"Insofern bietet die Begründung der Ablehnung unserer Beschwerde doch
noch ihr Gutes", so BZÄK-Präsident Weitkamp. Die Zahnärzteschaft
werde diese Möglichkeiten jedenfalls intensiv prüfen.
Für Rückfragen: Frank Royer, Tel.: 030/ 40005 140 
presse@bzaek.de

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