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Bundeszahnärztekammer

"Massive Irreführung der Patienten"
BZAK nimmt Stellung zu Darmstädter Urteil
Approbierter Arzt darf sich künftig "Zahnarzt" nennen

Berlin (ots)

Ein Prazedenzfall mit Folgen oder eher eine
juristische Episode, die demnachst in der Revision vom
Bundesverwaltungsgericht beendet wird? Die Bundeszahnärztekammer
(BZAK) jedenfalls halt das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt,
nach dem ein approbierter Arzt auch eine Zahnarztpraxis eröffnen und
sich "Zahnarzt" nennen dürfe, für eine "massive Irrefuhrung der
Patienten". BZAK-Prasident Dr. Dr. Jürgen Weitkamp: "Zwar lässt das
Zahnheilkundegesetz grundsätzlich die Ausübung der Zahnheilkunde zu,
wenn eine Approbation als Arzt oder Zahnarzt vorliegt. Doch zwischen
Dürfen und Können liegt unserer Auffassung nach ein großer und
entscheidender Unterschied."
Mit diesem Urteil sieht Weitkamp auf Dauer die von der deutschen
Zahnärzteschaft betriebene Qualitatssicherung auf einem hochstehenden
Versorgungsstandard gefährdet: "Der Zahnmediziner ist ein
Spezialist auf seinem Gebiet. Das für diesen Beruf nötige Rüstzeug
erwirbt man nicht mit einem Medizinstudium", erklarte Weitkamp.
Im konkreten Fall hat ein approbierter Arzt das Recht erstritten,
sich im Odenwaldkreis als Zahnarzt niederzulassen. Spezialkenntnisse
wie Kieferchirurgie eigne er sich derzeit in
Fortbildungsveranstaltungen an, im übrigen sei die Zahnheilkunde auch
Prüfungsfach bei den Ärzten, argumentierte er. Das Gericht folgte
dieser Auffassung und räumte ihm auch das Recht ein, sich künftig
Zahnarzt zu nennen. "Das konnen wir schon deshalb nicht hinnehmen,
weil durch diese Bezeichnung die Patienten massiv getäuscht werden
könnten", so Weitkamp.
Das sieht auch der Justitiar der BZAK, Dr. Peter Kurz: "Der
akademische Beruf des Zahnarztes setzt nun einmal eine entsprechende
Ausbildung mit all ihren Feinheiten voraus. Fortbildungen reichen
keinesfalls aus, um eine fehlende Ausbildung zu ersetzen." Während
das Gesetz tatsächlich einem zugelassenen Arzt die Ausübung des
Zahnarztberufes grundsätzlich ermögliche, sei die Berufsbezeichnung
selbst nur dem ausgebildeten Zahnarzt erlaubt. "Dies geht aus den
Erläuterungen zum Gesetzestext eindeutig hervor", so Kurz, der
erwartet, dass die Entscheidung der Darmstädter Richter in diesem
Punkt vom Bundesverwaltungsgericht revidiert wird.
Für Ruckfragen:
Frank Royer
Tel.: 030/ 40005-140 
presse@bzaek.de

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