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Bundeszahnärztekammer

Lockerung des Werbeverbots bietet neue Chancen / Tätigkeitsschwerpunkte dürfen künftig auf Praxisschildern ausgewiesen werden
BZÄK drängt auf einheitliche liberale Regelung

Berlin (ots)

Deutschlands Zahnärzteschaft hat in Zukunft die
Möglichkeit, auf Praxisschildern oder Briefbögen auf zusätzliche
Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen hinzuweisen. Eine
entsprechende Entscheidung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht
getroffen. Das Präsidium der Bundeszahnärztekammer sieht darin eine
Chance für den Berufsstand, das mögliche Informationsbedürfnis seiner
Patienten zu stärken. Allerdings müsse jetzt in Abstimmung mit den
Landeszahnärzte-Kammern unter Einbeziehung der Fachverbände und
Berufsorganisationen eine liberale und bundeseinheitliche Regelung
für solche Zusatzbezeichnungen gefunden werden, die sicherstelle,
dass es in Folge der neuen Bestimmungen nicht zu irreführenden
Hinweisen komme.
Das Bundesverfassungsgericht hatte der Beschwerde zweier
Zahnmediziner Recht gegeben, gegen die das Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg wegen des auf Briefkopf und Praxisschild geführten
Hinweises "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" Geldstrafen verhängt
hatte. Das Landesberufsgericht hatte darin "berufsunwürdiges
Verhalten" und einen "Verstoß gegen das berurfsrechtliche
Werbeverbot" erkannt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter gingen
diese Urteile von einer "grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Berufsfreiheit" aus.
Kernpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts ist die
Auffassung, dass "das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und
das hierdurch veranlasste Werbeverbot" es nicht rechtfertigten, "alle
Angaben und Zusätze auf dem Praxisschild außer den in der
Berufsordnung ausdrücklich zugelassenen ohne Rücksicht auf ihren Sinn
und Zweck oder ihren Informationswert generell zu verbieten". Nur
weil berufswidrige Werbung untersagt sei, könne Zahnärzten und Ärzten
nicht jede werbende Maßnahme untersagt werden.
Die entsprechenden Kriterien, welche Tätigkeitsschwerpunkte unter
welchen Voraussetzungen auf dem Praxisschild auftauchen dürfen,
sollen die Kammern vorgeben. Sie sind auch für die Einhaltung der
Bestimmungen zuständig. Das BZÄK-Präsidium drängt dabei auf eine
einvernehmliche Ausgestaltung dieser Möglichkeiten, um das
einheitliche Bild des Berufsstands nicht zu gefährden und das
Vertrauen der Patienten zu stärken.
Für Ruckfragen:
Frank Royer
Tel.: 030/ 40005-140 
presse@bzaek.de

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