Lockerung des Werbeverbots bietet neue Chancen /
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen künftig auf Praxisschildern ausgewiesen
werden
BZÄK drängt auf einheitliche liberale Regelung
Berlin (ots)
Deutschlands Zahnärzteschaft hat in Zukunft die Möglichkeit, auf Praxisschildern oder Briefbögen auf zusätzliche Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen hinzuweisen. Eine entsprechende Entscheidung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht getroffen. Das Präsidium der Bundeszahnärztekammer sieht darin eine Chance für den Berufsstand, das mögliche Informationsbedürfnis seiner Patienten zu stärken. Allerdings müsse jetzt in Abstimmung mit den Landeszahnärzte-Kammern unter Einbeziehung der Fachverbände und Berufsorganisationen eine liberale und bundeseinheitliche Regelung für solche Zusatzbezeichnungen gefunden werden, die sicherstelle, dass es in Folge der neuen Bestimmungen nicht zu irreführenden Hinweisen komme.
Das Bundesverfassungsgericht hatte der Beschwerde zweier Zahnmediziner Recht gegeben, gegen die das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wegen des auf Briefkopf und Praxisschild geführten Hinweises "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" Geldstrafen verhängt hatte. Das Landesberufsgericht hatte darin "berufsunwürdiges Verhalten" und einen "Verstoß gegen das berurfsrechtliche Werbeverbot" erkannt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter gingen diese Urteile von einer "grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit" aus.
Kernpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts ist die Auffassung, dass "das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot" es nicht rechtfertigten, "alle Angaben und Zusätze auf dem Praxisschild außer den in der Berufsordnung ausdrücklich zugelassenen ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert generell zu verbieten". Nur weil berufswidrige Werbung untersagt sei, könne Zahnärzten und Ärzten nicht jede werbende Maßnahme untersagt werden.
Die entsprechenden Kriterien, welche Tätigkeitsschwerpunkte unter welchen Voraussetzungen auf dem Praxisschild auftauchen dürfen, sollen die Kammern vorgeben. Sie sind auch für die Einhaltung der Bestimmungen zuständig. Das BZÄK-Präsidium drängt dabei auf eine einvernehmliche Ausgestaltung dieser Möglichkeiten, um das einheitliche Bild des Berufsstands nicht zu gefährden und das Vertrauen der Patienten zu stärken.
Für Ruckfragen: Frank Royer Tel.: 030/ 40005-140 presse@bzaek.de
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