Wahlrecht nur einmal ausüben
Wiesbaden (ots)
Gleiches Wahlrecht für alle - das kennzeichnet die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf hin, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Dies kann ausnahmsweise vorkommen, wenn Wahlberechtigte irrtümlich in Melderegistern verschiedener Gemeinden geführt werden.
Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche Sicherungen: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach Paragraf 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Also: Jeder sollte bei der bevorstehenden Bundestagswahl wählen, aber jeder darf nur einmal wählen.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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