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Wahlrecht nur einmal ausüben

Wiesbaden (ots)

Gleiches Wahlrecht für alle - das kennzeichnet
die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf 
hin, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt 
auch dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlbenachrichtigungen 
erhalten haben sollte. Dies kann ausnahmsweise vorkommen, wenn 
Wahlberechtigte irrtümlich in Melderegistern verschiedener Gemeinden 
geführt werden.
Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche 
Sicherungen: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis 
der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach 
Paragraf 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen von 
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer 
solchen Tat ist strafbar.
Also: Jeder sollte bei der bevorstehenden Bundestagswahl wählen, 
aber jeder darf nur einmal wählen.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, 
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
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Pressestelle
Telefon:(0611) 75-3444
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