Keine amtlichen Umschläge bei der Urnenwahl
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden auf Grund entsprechender Änderung der wahlrechtlichen Vorschriften bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 in den Wahllokalen bei der Urnenwahl erstmals keine amtlichen Wahlumschläge mehr verwendet.
Um das Wahlgeheimnis zu wahren, muss der Wähler in der Wahlkabine seinen Stimmzettel, nachdem er ihn gekennzeichnet hat, in der Weise falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn letzterer
- seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat oder - seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat.
Der Bundesgesetzgeber ist mit der Abschaffung der Wahlumschläge bei der Urnenwahl dem Beispiel der Mehrheit der Länder (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) gefolgt, die bei Landtagswahlen keine Wahlumschläge mehr verwenden, ohne dass es zu Gefährdungen des Wahlgeheimnisses kommt. Für die Wähler wird der Vorgang der Stimmabgabe leichter, die Stimmenauszählung kann schneller von statten gehen und die Gemeinden sparen Papierkosten.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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