Statistisches Bundesamt: Am 13. Juni 2004 sind auch Unionsbürger zur Europawahl wahlberechtigt
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können - wie bei der letzten Europawahl 1999 - auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürger der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Europawahl am 13. Juni 2004 teilnehmen. Diese Möglichkeit wurde durch den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 geschaffen. Nach dem neuen Artikel 8b Abs. 2 des EG-Vertrages haben die Unionsbürger auch in den Mitgliedstaaten, in denen sie wohnen, aber deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Eine dazu 1993 ergangene Richtlinie des Rates definiert Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für alle Mitgliedstaaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln die Einzelheiten für die Bundesrepublik Deutschland.
Nach der genannten Richtlinie des Rates kann jeder wahlberechtigte Unionsbürger sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Dies gilt bei der Europawahl am 13. Juni 2004 auch für Staatsangehörige der zehn Beitrittstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern), die in Deutschland leben, sofern der Beitritt des jeweiligen Staates zur Europäischen Union - wie nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 (BGBl. II S. 1410) vorgesehen - zum 1. Mai 2004 erfolgt ist.
Das Wahlrecht darf von einem Unionsbürger jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Unionsbürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, beachten bitte die folgenden Hinweise:
1. Nach dem Europawahlgesetz sind alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) wahlberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, - seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und - weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Wahlberechtigte Unionsbürger werden von Amts wegen bei der kommenden sowie bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der Wahl (jetzt am 9. Mai 2004) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Die Unionsbürger erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von ihrer Gemeindebehörde spätestens bis zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung, in der auch vermerkt ist, in welchem Wahllokal sie am 13. Juni 2004 ihre Stimme abgeben können. Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen ausländische Unionsbürger hier erneut einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen.
Wenn ein von Amts wegen einzutragender Unionsbürger von seinem Wahlrecht nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in seinem Herkunftsland Gebrauch machen will, muss er bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen sollte.
3. Ausländische Unionsbürger, die nicht von Amts wegen (vgl. Nr. 2) eingetragen werden, aber bei der Europawahl 2004 in der Bundesrepublik Deutschland von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag auf Eintragung in ein hiesiges Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger ist mit einem besonderen Vordruck bei der Gemeinde am Wohnort bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (23. Mai 2004) zu stellen.
Bitte unbedingt beachten: Unionsbürger, die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen waren, müssen bis zum 23. Mai 2004 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in Deutschland an der Europawahl 2004 teilnehmen zu können. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Gemeindebehörde Ihres Wohnortes.
4. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger sowie die Anträge für Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, sind bei den Wahlämtern der Gemeinden etwa ab Februar/März 2004 erhältlich. Der Bundeswahlleiter hat diese Antragsformulare auch als Download (pdf-Dateien) in seinem Internetangebot unter http://www.bundeswahlleiter.de im Bereich "Service für Unionsbürger" nebst ausführlicher Informationen zum Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechender Ausfüllhinweise zur Verfügung gestellt. Da jeder Vordruck - um Rechtsgültigkeit zu erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss der Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben und an seine Gemeindebehörde weiterleiten; eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.
Die fristgerechte Einreichung dieser Anträge ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl, d.h. bis zum 23. Mai 2004 bei der Gemeinde möglich.
Für ausländische, hier lebende Unionsbürger besteht neben der Stimmabgabe bei der Europawahl auch die Möglichkeit, sich als Wahlbewerber für die Europawahl 2004 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen zu lassen. Für Staatsangehörige der Beitrittstaaten gilt dies nur dann, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlausschüsse oder den Bundeswahlausschuss am 16. April 2004 alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der jeweils betroffene Beitrittstaat ihre Ratifikationsurkunden für den Beitrittsvertrag bei der Italienischen Republik hinterlegt haben.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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