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Statistisches Bundesamt: Europawahl 2004: Wichtige Hinweise für Briefwähler

Wiesbaden (ots)

Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass die
Wähler am Wahltag ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben. Der
Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass nach den
wahlrechtlichen Vorschriften in bestimmten Ausnahmefällen auch die
Stimmabgabe mit Briefwahl möglich ist.
Zu diesen Ausnahmen zählt beispielsweise nach den einschlägigen
Vorschriften, wenn sich ein wahlberechtigter Bürger am Tag der 6.
Wahl zum Europäischen Parlament, d.h. am 13. Juni 2004, aus wichtigem
Grunde, etwa wegen einer Urlaubsreise, nicht in seiner Wohngemeinde
aufhält. Auch aus beruflichen Gründen sowie bei Krankheit, hohem
Alter oder körperlichen Gebrechen kann der Wahlberechtigte mit
Briefwahl seine Stimme abgeben, wenn er den Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte bei seiner zuständigen
Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines stellen. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Auf der Rückseite der
Wahlbenachrichtigung, die jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte bereits erhalten hat, befindet sich ein Vordruck für
den Wahlscheinantrag. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis
Freitag vor der Wahl, 11. Juni 2004, 18.00 Uhr, und in besonderen
Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Erkrankung) noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, beantragt werden.
Achtung: Den Antrag auf Briefwahlunterlagen muss der
Wahlberechtigte entweder selbst bei seiner zuständigen Gemeinde
(Wahlamt) abgeben oder diesen seiner Gemeinde freigemacht übersenden.
Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden, damit die Gemeinde
die Unterlagen für die Briefwahl (Stimmzettel, blauer Wahlumschlag,
Wahlschein, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl)
rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse
übersenden kann.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim
ausgeübt werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
zu falten oder in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu
geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine "technische"
Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln. Eine
Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Damit
gewährleistet ist, dass die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch
Unbefugte erfolgt und zur Verhinderung von Missbrauch, hat der Wähler
oder die Hilfsperson auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern,
dass er den Stimmzettel persönlich oder - bei gebrechlichen Wählern -
gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Diese
Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur
Briefwahl und für die Gültigkeit der Briefwahl entscheidend. Eine
wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 StGB
strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Besonders wichtig ist, dass der Wähler
- in den blauen Wahlumschlag nur den Stimmzettel legt und
- den blauen Wahlumschlag zuklebt.
Der blaue Wahlumschlag muss dann zusammen mit dem mit Ort und
Datum sowie der Unterschrift des Wählers versehenen Wahlschein in den
roten Wahlbriefumschlag gesteckt werden. Danach muss der Wähler den
roten Wahlbriefumschlag zukleben und so rechtzeitig an die Stelle,
die auf dem Wahlbriefumschlag abgedruckt ist, übersenden, dass der
Wahlbrief dort spätestens am 13. Juni 2004 bis 18.00 Uhr eingeht.
Um den rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen,
sollte ein Briefwähler seinen Wahlbrief in Deutschland spätestens am
dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, den 10. Juni 2004)
abschicken. In einigen Bundesländern ist dieser Tag ein Feiertag
(Fronleichnam), daher sollte dort die Absendung entsprechend früher
erfolgen. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Wähler das
Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörden nicht rechtzeitig
erreicht und seine Stimme nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ein
Briefwähler kann seinen Wahlbrief auch bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen;
auch hier trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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