Internetangebot des Bundeswahlleiters für Deutsche im Ausland
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind im Internetangebot des Bundeswahlleiters ab sofort unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich Service für Auslandsdeutsche Informationen zum Wahlrecht für Deutsche im Ausland für eine etwaige Wahl zum 16. Deutschen Bundestag abrufbar.
Das Internetangebot umfasst insbesondere das Antragsformular für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in Deutschland, das im PDF- Format heruntergeladen und am PC ausgefüllt werden kann. Dabei bitte beachten:
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss eigenhändig unterzeichnet werden. Deshalb muss der Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken, unterschreiben und auf dem Postweg seiner letzten Heimatgemeinde in Deutschland übermitteln. Eine Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.
Zu diesem Internetangebot weist der Bundeswahlleiter auf Folgendes hin:
1. Nach der Erklärung des Bundeskanzlers vom 22. Mai 2005 kann es zur Auflösung des 15. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten und zu einer vorgezogenen Neuwahl möglicherweise in der zweiten Septemberhälfte dieses Jahres kommen. Für diesen Fall gibt der Bundeswahlleiter vorsorglich nachfolgende Hinweise zum Wahlrecht für Deutsche im Ausland.
Diese Hinweise greifen der Entscheidung des Bundespräsidenten in keiner Weise vor und lassen nicht den Schluss zu, dass es zu einer vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages kommt.
Bei einer vorgezogenen Neuwahl steht für die Vorbereitung der Wahl nur wenig Zeit zur Verfügung. Um Deutschen im Ausland, die an der Wahl teilnehmen wollen, wegen der zum Teil langen Postwege die Einhaltung der Frist für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zu erleichtern, stellt der Bundeswahlleiter bereits vor einer etwaigen Entscheidung des Bundespräsidenten über Neuwahlen die nachfolgenden Hinweise sowie das Formular für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in sein Internetangebot. Diese Anträge können ab sofort gestellt werden.
Kommt es nicht zu einer Auflösung des 15. Deutschen Bundestages, werden Anträge auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis für die möglicherweise vorgezogene Neuwahl des Bundestages gegenstandslos.
2. Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an einer vorgezogenen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag teilnehmen:
2.1 Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten des Europarates:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
2.2 Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben unter 2.1 erwähnten vier Voraussetzungen erfüllen.
2.3 Deutsche, die im Ausland leben und die unter 2.1 oder 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden. Zugleich muss der/die Deutsche an Eides statt versichern, dass er/sie wahlberechtigt ist.
2.4 Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis für eine vorgezogene Wahl des 16. Deutschen Bundestages sind erhältlich
ab sofort
im Internetangebot des Bundeswahlleiters als Download (pdf-Datei) unter www.bundeswahlleiter.de bei Service für Auslandsdeutsche
ab voraussichtlich Mitte Juli 2005 als Papiervordrucke bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn Telefon: +49(0)611/75-85 18 Telefax: +49(0)611/75-89 77 E-Mail: bundeswahlleiter-bonn@destatis.de oder bei allen Kreiswahlleitern in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
2.5 Der oder die im Ausland lebende Deutsche muss jeweils persönlich mit eigenem Antragsformular die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit seiner oder ihrer eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde, in der er oder sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
2.6 Der/die wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhält nach seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung sobald es nach den bei einer vorgezogenen Neuwahl des 16. Deutschen Bundestages verkürzten Fristen möglich ist die für seine Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Der Wähler muss dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
2.7 Deutsche im Ausland, die an einer vorgezogenen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege rechtzeitig handeln. Die deutschen Auslandsvertretungen werden zu gegebener Zeit durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hinweisen. Daneben sollten Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an einer vorgezogenen Wahl zum 16. Deutschen Bundestag aufmerksam machen.
3. Achtung:
Vorstehendes Verfahren wird anders als bei früheren Bundestagswahlen auch für Personen, die am Wahltage als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Angehörige ihres Hausstandes gelten. Die bei diesem Personenkreis bislang vorgesehene Leitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis über die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde wird entfallen.
4. Bitte folgende Ausnahme zu dem vorstehenden Verfahren beachten:
Wer als Deutsche/r während seines Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht unter anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn er sich am Wahltag aus einem wichtigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt) außerhalb seines Wahlbezirks aufhält. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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