Termin: 28. August 2005 - Ablauf der Antragsfrist für wahlberechtigte Auslandsdeutsche zur Bundestagswahl 2005
Wiesbaden (ots)
Der Bundeswahlleiter weist darauf hin, dass wegen der längeren Postlaufzeiten im internationalen Postverkehr Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von deutschen Staatsangehörigen im Ausland, die bei der Bundestagswahl am 18. September 2005 wählen wollen, baldmöglichst angefordert werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass auch für diejenigen Deutschen im Ausland, die bereits bei einer vorhergehenden Bundestagswahl einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, für die Bundestagwahl 2005 erneut ein entsprechender Antrag erforderlich ist. Die ausgefüllten Anträge müssen spätestens bis zum 28. August 2005 bei der Gemeinde, in welcher der oder die Betroffene vor seinem/ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, eingegangen sein, damit seine/ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen kann.
Deutsche im Ausland können unter folgenden Voraussetzungen an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 teilnehmen:
1. Deutsche, die in einem Mitgliedstaat des Europarates leben, können an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,
am Wahltag (18. September 2005) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
2. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag teilnehmen, wenn am Wahltag nicht mehr als fünfundzwanzig Jahre seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland verstrichen sind und sie die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
3. Deutsche, die im Ausland leben und die unter 1. oder 2. genannten Voraussetzungen erfüllen, müssen sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland eintragen lassen. Diese Eintragung muss schriftlich mit einem besonderen Formular beantragt werden. Zugleich muss der/die Deutsche an Eides statt versichern, dass er/sie wahlberechtigt ist.
Die Antragsformulare für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag sind erhältlich
a) im Internetangebot des Bundeswahlleiters als Download (pdf-Datei) unter www.bundeswahlleiter.de bei Service für Auslandsdeutsche
b) als Papiervordrucke (Durchschreib-Schnelltrennsätze)
bei allen Botschaften und Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
beim Bundeswahlleiter unter der Anschrift Datenerfassung für den Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn Telefon: 49(0)611/75-8518 Telefax: 49(0)611/75-8977 E-Mail: bundeswahlleiter-bonn@destatis.de oder bei den Kreiswahlleitern in Deutschland.
Antragsformulare können dort zugleich für Familienangehörige, Freunde oder Kollegen angefordert werden. Firmen und Verbände können sich für ihre Mitarbeiter im Ausland die Antragsformulare in der erforderlichen Stückzahl zusenden lassen.
4. Der oder die im Ausland lebende Deutsche muss jeweils persönlich im eigenen Antragsformular die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen und den Antrag mit seiner oder ihrer eidesstattlichen Versicherung, wahlberechtigt zu sein, an die Gemeinde, in der er oder sie vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war, senden.
Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor der Wahl, das heißt spätestens am 28. August 2005, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig zurückgeschickt werden.
5. Der/die wahlberechtigte Deutsche im Ausland erhält nach seiner/ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne weitere Anforderung sobald es nach den auf Grund der vorgezogenen Wahl des 16. Deutschen Bundestages verkürzten Fristen (vergleiche Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz (BWG) für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21.07.2005 Bundesgesetzblatt I Seite 2179) möglich ist die für seine/ihre Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt.
Da nach den Vorschriften des Bundestagswahlrechts bis 22. August 2005 Beschwerde gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages beziehungsweise einer Landesliste eingelegt werden kann und nach der oben angeführten Verordnung die Entscheidung der zuständigen Wahlausschüsse über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages beziehungsweise einer Landesliste vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl (25. August 2005) verkürzt worden ist, verzögert sich der Druck der Stimmzettel, so dass der Beginn der Versendung von Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 26. August 2005 möglich sein wird.
Im Hinblick auf die zum Teil außerordentlich langen Postlaufzeiten in das Ausland wurden die Wahlämter der Gemeinden um schnellstmögliche Versendung der Briefwahlunterlagen ersucht.
Darüber hinaus weist der Bundeswahlleiter darauf hin, dass das Auswärtige Amt in/aus etlichen Staaten Sonderbeförderungen außerhalb der normalen Kurierrouten einrichten wird. Insoweit wird empfohlen, dass sich Auslandsdeutsche diesbezüglich mit der für sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Wohnland in Verbindung setzen.
Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen muss der Wähler/die Wählerin dann in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag
seinen/ihren Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie
in dem verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen/ihren Stimmzettel
der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag steht, so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
6. Deutsche im Ausland, die an der Wahl zum Deutschen Bundestag am 18. September 2005 in Deutschland teilnehmen wollen, sollten wegen der Besonderheit des Verfahrens und der unter Umständen langen Postwege so schnell wie möglich handeln. Dies gilt vor allem auch für die Versendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die auf dem Wahlbriefumschlag genannte Stelle, da hier der Zeitrahmen wegen der für die vorgezogene Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verkürzten Fristen besonders eng ist. Die deutschen Auslandsvertretungen weisen durch Anzeigen in der ausländischen Presse auf die Wahlmöglichkeit für Deutsche aus dem Ausland hin. Daneben sollten Familienangehörige oder Freunde, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, und Firmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsandt haben, ihre im Ausland lebenden Angehörigen, Freunde und Mitarbeiter auf die Möglichkeit und Formalien zur Teilnahme an der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag aufmerksam machen.
7. Achtung:
Vorstehendes Verfahren gilt anders als bei früheren Bundestagswahlen auch für Personen, die am Wahltage als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Angehörige ihres Hausstandes. Die bei diesem Personenkreis bislang vorgesehene Leitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis über die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde ist entfallen.
8. Bitte folgende Ausnahme zu dem vorstehenden Verfahren beachten:
Wer als Deutsche/r während seines/ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen. Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht unter anderem dann durch Briefwahl ausüben, wenn sie sich am Wahltag aus einem wichtigen Grund (zum Beispiel Auslandsaufenthalt) außerhalb ihres Wahlbezirks aufhalten. Für die Wahrnehmung der Briefwahl muss bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines Wahlscheines beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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