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Anträge auf Zulassung zur Briefwahl für die Bundestagswahl

Wiesbaden (ots)

Es ist ein guter demokratischer Brauch, dass die
Wähler am Wahltag, das heißt jetzt am 18. September zwischen 8 und 18
Uhr, ihre Stimme im Wahllokal persönlich abgeben.
Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam, dass das
Bundeswahlgesetz in bestimmten Fällen auch die Stimmabgabe mit
Briefwahl zulässt. Zu diesen Fällen zählt nach dem Bundeswahlgesetz,
wenn sich zum Beispiel ein wahlberechtigter Bürger am Wahltag, das
heißt am 18. September 2005, aus wichtigem Grund, etwa wegen einer
Urlaubsreise, nicht in seiner Wohngemeinde aufhält. Auch aus
beruflichen Gründen sowie bei Krankheit, hohem Alter oder
körperlichen Gebrechen ist die Briefwahl zugelassen, wenn der
Wahlberechtigte den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl muss der Wahlberechtigte bei seiner zuständigen
Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines stellen. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Auf
der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeder in das
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte in den letzten Tagen
bereits erhalten hat, befindet sich ein Vordruck für den
Wahlscheinantrag. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum
Freitag vor der Wahl, 16. September 2005, 18.00 Uhr, und in
besonderen Ausnahmefällen noch am Wahltag, bis 15.00 Uhr, beantragt
werden.
Achtung: Den Antrag auf Briefwahlunterlagen muss der
Wahlberechtigte entweder selbst bei seiner zuständigen Gemeinde
(Wahlamt) abgeben oder diesen seiner Gemeinde frankiert übersenden.
Wenn ein Wahlberechtigter mit Briefwahl wählen will, sollte er den
Antrag unverzüglich stellen, damit seine Wohngemeinde ihm die
Unterlagen für die Briefwahl (Stimmzettel, blauer Wahlumschlag,
Wahlschein, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl)
rechtzeitig aushändigen oder an die im Antrag angegebene Adresse
übersenden kann.
Die Ausübung des Wahlrechts muss auch bei der Briefwahl persönlich
und geheim erfolgen. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten oder in den Wahlumschlag zu legen oder selbst
zur Post zu geben, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Letztere darf aber ausschließlich „technische“ Hilfe bei
der Kundgabe des Wählerwillens leisten. Eine Stellvertretung bei der
Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig. Damit gewährleistet ist, dass
die Stimmabgabe bei der Briefwahl nicht durch Unbefugte erfolgt und
zur Verhinderung von Missbrauch, hat der Wähler oder die Hilfsperson
auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass er den
Stimmzettel persönlich oder – bei gebrechlichen Wählern – gemäß dem
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Diese Versicherung
ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und
für die Gültigkeit der Briefwahl entscheidend. Eine wissentlich
falsche eidesstattliche Versicherung ist nach Paragraf 156
Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Der Wähler muss dann der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag
steht, in dem verschlossenen amtlichen Wahlbriefumschlag seinen
Wahlschein nebst eidesstattlicher Versicherung sowie in dem
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel so
rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
Wahltag, dem 18. September 2005, bis 18.00 Uhr, eingeht. Um den
rechtzeitigen Eingang seines Wahlbriefes sicherzustellen, sollte ein
Briefwähler seinen Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten
Werktag vor der Wahl (Donnerstag, den 15. September 2005) abschicken.
Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt als Wähler das Risiko,
dass sein Wahlbrief die Wahlbehörden nicht rechtzeitig erreicht und
seine beiden Stimmen nicht mehr berücksichtigt werden. Ein
Briefwähler kann seinen Wahlbrief auch bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen;
auch hier trägt der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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