Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben Wer ohne Wahlberechtigung mitwählt, macht sich strafbar
Wiesbaden (ots)
Gleiches Wahlrecht für alle wahlberechtigten Deutschen das kennzeichnet die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf hin, dass jeder, der wahlberechtigt ist, wählen darf, aber nur einmal. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Dies kann ausnahmsweise vorkommen, wenn Wahlberechtigte irrtümlich in Melderegistern mehrerer Gemeinden eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nur deutsche Staatsangehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das gilt auch dann, wenn eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt, eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben sollte. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nämlich verloren gegangen sein, wenn die betreffende Person nach dem 1. Januar 2000 eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben.
Da der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den Meldebehörden zumeist nicht bekannt wird, kann es vorkommen, dass Melderegister und dann auch Wählerverzeichnisse zur Staatsangehörigkeit unrichtige Eintragungen enthalten, so unter anderem bei
hier lebenden und geborenen Deutschen, die ungeachtet der Gründe die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen haben,
- Eingebürgerten, die ihre frühere Staatsangehörigkeit zurück erworben haben,
- in Deutschland aufgenommenen Aussiedlern, die erstmals die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion angenommen haben.
Wer nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nicht wahlberechtigt und darf sich deshalb an der Bundestagswahl nicht beteiligen.
Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.
Also: Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie an der bevorstehenden Bundestagswahl teil aber bitte nur einmal.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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