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Zum Stimmzettel für die Bundestagswahl am kommenden Sonntag

Wiesbaden (ots)

Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam,
dass jeder Wähler bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18.
September dieses Jahres – wie bei den früheren Bundestagswahlen –
zwei Stimmen hat. Darauf wird der Wähler im Kopf des Stimmzettels
ausdrücklich hingewiesen:
– Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten auf
  der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels und
– eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei auf
  der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag entscheiden
grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien insgesamt im
Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen. Denn die 598 Sitze im Deutschen
Bundestag werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien
verteilt. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben Parteien,
die weder wenigstens fünf Prozent der Zweitstimmen im Bundesgebiet
erhalten noch drei Wahlkreissitze direkt erringen.
Der Stimmzettel enthält daher den Hinweis, dass die Zweitstimme
die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die
einzelnen Parteien ist. Dieser Hinweis soll dem Wähler im Augenblick
der Wahlhandlung nochmals schlaglichtartig die Bedeutung seiner
Zweitstimme deutlich machen. Eine weitergehende Unterrichtung des
Wählers auf dem Stimmzettel über alle Besonderheiten des
Bundestagswahlrechts hat die Bundeswahlordnung nicht vorgesehen.
Die abgegebenen Zweitstimmen sind für die Sitzverteilung im
Deutschen Bundestag grundsätzlich bestimmend, weil im jeweiligen
Bundesland die von den Parteien auf Grund der Erststimmen errungenen
Wahlkreissitze von den Sitzen abgezogen werden, die den Parteien
dort nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen. Vom Grundsatz, dass
die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze
im Deutschen Bundestag ist, weicht das Bundestagswahlrecht
allerdings ab, wenn für eine Partei Überhangmandate entstehen. In
diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze,
so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem
Bundesland mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort auf Grund
der Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen
Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der
Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der
Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind
vielfältig, wobei die Gründe für sich und von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich wirksam sein können. Zum Entstehen von
Überhangmandaten kann auch das so genannte Stimmensplitting
beitragen, das heißt, wenn ein Wähler seine Erststimme für den
Bewerber einer Partei und seine Zweitstimme für die Landesliste
einer anderen Partei abgibt. Bisher wurde verschiedentlich vor
Bundestagswahlen das Stimmensplitting als Möglichkeit
herausgestellt,  wie Anhänger einer Partei, die voraussichtlich im
Deutschen Bundestag vertreten sein wird, durch ihre Zweitstimme
einer anderen Partei das Überwinden der sogenannten „fünf Prozent
Klausel“ ermöglichen können.
Die Möglichkeit von Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine
weitere Bedeutung für das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die
kaum Aussicht auf Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer
anderen Partei geben und damit für diese die Möglichkeit des Anfalls
von Überhangmandaten vergrößern.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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