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Zur Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bei der Wahl des 16. Deutschen Bundestages teilt der Bundeswahlleiter mit:

Wiesbaden (ots)

1. Unbeschadet der nach Paragraf 43 Absatz 1 Nr.
2 Bundeswahlgesetz (BWG) im Wahlkreis 160 (Dresden I) erforderlich
gewordenen und dort auf den 2. Oktober 2005 anberaumten Nachwahl
werde ich nach Schließung der Wahllokale am 18. September diesen
Jahres auf Grund der Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das
vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl im Wahlgebiet, soweit es
ermittelt werden konnte, errechnen und bekannt geben.
2. Dieses vorläufige Wahlergebnis wird nur das Ergebnis für 298
Wahlkreise enthalten.
– Es muss offen bleiben, welche(r) Wahlkreisbewerber(in) im
Wahlkreis 160 die einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erreicht
hat, so dass ich nur 298 Wahlkreisbewerber als vorläufig gewählt in
das Wahlergebnis einbeziehen kann.
– Der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses werde ich im
Übrigen nur die Zweitstimmen zugrunde legen, die in den 298
Wahlkreisen abgegeben wurden, in denen die Hauptwahl stattgefunden
hat. Damit folge ich nicht der Wahlpraxis bei der Bundestagswahl
1965, bei der in zwei Wahlkreisen ebenfalls Nachwahlen nötig geworden
waren; der Ergebnisermittlung am Tag der Hauptwahl wurden damals dort
die Zweitstimmenergebnisse der vorangegangenen Bundestagswahl 1961 zu
Grunde gelegt. Denn: Auch das vorläufige Wahlergebnis muss auf der
Auswertung des tatsächlich durch Stimmabgabe geäußerten Wählerwillens
beruhen. Annahmen zum möglichen Wählerverhalten in einem Wahlkreis,
in dem eine Nachwahl aussteht, etwa durch Rückgriff auf frühere
Wahlergebnisse, auf aktuelle Wahlergebnisse benachbarter Wahlkreise
oder auf ein aktuelles „durchschnittliches“ Wählervotum aus den
übrigen Wahlkreisen des betroffenen Landes würde die demokratische
Wahlentscheidung, die einzig der Wählerschaft zukommt, durch eine von
außen kommende Entscheidung – jedenfalls vorübergehend – ergänzen,
die für sich keine zwingende Richtigkeitsgewähr in Anspruch nehmen
kann. Zudem ist bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2002 im
Freistaat Sachsen der Partei, die im Wahlkreis 160 mit ihrer
Bewerberin erfolgreich war, ein Überhangmandat zugefallen. Es kann
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei der bevorstehenden
Bundestagswahl wiederum der Partei, deren Bewerber (in) das
Wahlkreismandat im Wahlkreis 160 erringt, im Freistaat Sachsen ein
oder mehrere Überhangmandate zufallen. Letzteres hängt unter anderem
von deren Zweitstimmenergebnis im Wahlkreis 160 und in den übrigen 16
Wahlkreisen des Freistaates Sachsen ab. Annahmen zum
Zweitstimmenergebnis im Wahlkreis 160 könnten deshalb zu voreiligen
Rückschlüssen auf Überhangmandate im Freistaat Sachsen führen und das
vorläufige Wahlergebnis mit nicht erforderlichen Unwägbarkeiten
belasten.
3. Bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses werde ich
deshalb mit dem vorläufigen Zweitstimmenergebnis aus den 298
Wahlkreisen, in denen die Hauptwahl stattgefunden hat, die Verteilung
der 598 Mandate entsprechend Paragraf 6 Absatz 2 Bundeswahlgesetz
(Niemeyer-Berechnung) vornehmen. Das Bundestagswahlrecht schreibt –
von den Ausnahmefällen eines erfolgreichen parteiunabhängigen
Wahlkreisbewerbers bzw. den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern einer
Partei, die im Übrigen aber die Sperrklausel verfehlt hat, abgesehen
(Paragraf 6 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlgesetz) – die Verteilung
sämtlicher Bundestagsmandate (598) nach dem Verhältnis der
Zweitstimmen vor. Das gilt auch bei einer noch ausstehenden Nachwahl.
Das vorläufige Wahlergebnis wird deshalb – vorbehaltlich etwa
anfallender Überhangmandate – 298 Wahlkreismandate und 300
Listenmandate ergeben. Hat die Nachwahl im Wahlkreis 160
stattgefunden und ist dort ein Wahlkreisbewerber einer Partei
erfolgreich, welche die Sperrklausel überwunden hat, das heißt an der
Verteilung der Listenmandate teilnimmt, wird dieses Wahlkreismandat
von den Listenmandaten dieser Partei im Freistaat Sachsen abzuziehen
sein. Im vorläufigen Wahlergebnis werden deshalb die letzten noch zum
Zuge gekommenen Listenplätze der Parteien im Freistaat Sachsen mit
einer besonderen Unsicherheit behaftet sein. Es ist zudem nicht
auszuschließen, dass sich durch das Ergebnis der Nachwahl am 2.
Oktober diesen Jahres im Wahlkreis 160 Auswirkungen auf die letzten
noch zum Zuge gekommenen Listenplätze in anderen Ländern ergeben.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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