Gefängnisstrafe für Handel mit gestohlenen SmartCards und Decodern / Landgericht Hamburg verurteilt Hehler zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
München (ots)
Für den Handel mit gestohlenen SmartCards und Decodern des Abonnentensenders Premiere muss ein 25-Jähriger jetzt für zwei Jahre und vier Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am gestrigen Montag wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Medizinstudent aus Rosenheim insgesamt 180 gestohlene Decoder und 200 gestohlene SmartCards aufgekauft und weiterverkauft hat. Der Verurteilte bestreitet den Vorwurf und legte Revision gegen das strafrechtliche Urteil ein. Unabhängig davon bereitet der Sender derzeit die zivilrechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche vor.
Der Medizinstudent hatte die Geräte von einem 25-Jährigen aus Hamburg gekauft, der bereits im September dieses Jahres ebenfalls vom Landgericht Hamburg unter anderem wegen des Handels mit gestohlenen Premiere Decodern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Wie der Hamburger Hehler verkaufte auch der Medizinstudent Decoder und SmartCards von Premiere über Internetauktionshäuser. Von den 180 Decodern konnten noch 130 in bundesweiten Durchsuchungsaktionen von Polizei und Staatsanwaltschaft sichergestellt werden. Außerdem wurden 200 gestohlene SmartCards, die man zum Entschlüsseln des Premiere Programmes benötigt, beschlagnahmt.
Premiere nutzt neben verschiedenen technischen Maßnahmen alle juristischen Möglichkeiten, um gegen Piraterie vorzugehen. Vielfach erstattet der Sender Anzeige und unterstützt Polizei und Staatsanwaltschaften bei den Ermittlungen. Bundesweit laufen derzeit über 300 Verfahren in Zusammenhang mit gestohlenen Decoder und illegalen SmartCards. Herstellung und Vertrieb gefälschter SmartCards erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). In der Herstellung ist ein Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und eine unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§ 3 ZKDSG) zu sehen. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
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