Premiere erwirkt einstweilige Verfügung gegen Onlineshop
Werbung für SmartCards und Karten-Programmiergeräte mit Begriff "Pay-
TV" verboten
München (ots)
München, 18. März 2003. Premiere hat beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Onlineshop erwirkt, der Produkte damit beworben hat, dass sie zum illegalen Empfang von Abo-TV- Angeboten geeignet sind. Bei Missachtung der Verfügung droht dem Onlineshop-Betreiber nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. "Wir begrüßen diese Entscheidung, und erwarten von ihr eine erhebliche präventive Wirkung auf alle vergleichbar werbenden Anbieter," sagt Michael Söllner, Leiter der E-Security bei Premiere. Außerdem führe dieses Verfahren klar vor Augen, dass neben dem Vertrieb schon die Bewerbung von Produkten zum illegalen Premiere-Empfang grundsätzlich rechtswidrig ist und jeder mit entsprechenden juristischen Maßnahmen von Premiere rechnen müsse. Der Abonnentensender hatte den Onlineanbieter im Rahmen seiner regelmäßigen Internetüberwachung überprüft, nachdem er SmartCards und Smart-Card-Programmiergeräte in Zusammenhang mit dem Begriff "Pay-TV" angeboten hat. Die entspre- chende Programmierung dieser Karten und ein anschließender Empfang von Abo-TV-Angeboten ist jedoch in jedem Fall rechtswidrig.
Die Abteilung "E-Security" ist bei Premiere für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen SmartCard-Piraterie zuständig. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt Polizei und Staatsanwalt- schaft bei ihrer Arbeit und erstattet in vielen Fällen Anzeige. Herstellung und Vertrieb gefälschter SmartCards erfüllen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen Zugangskontrolldienste- schutzgesetzes (ZKDSG). In der Herstellung ist ein Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), ein Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und eine unerlaubte Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§ 3 ZKDSG) zu sehen. Die Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach § 263a StGB strafbar, der Vertrieb wird als Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Das Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
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