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Premiere gewinnt zivilrechtliche Verfahren gegen Dealer von Hackertools
25.000 EUR Schadensersatz für die Bewerbung und Verbreitung von Hackerzubehör im Internet

München (ots)

München, 23. Juni 2003. Das Landgericht Aachen hat
heute zwei Dealer von Hackerzubehör zur Zah-lung von insgesamt 25.000
EUR Schadensersatz an Premiere verurteilt. Die Internetanbieter
hatten auf ihren Webseiten unter dem Slogan "kostenlos anschauen,
statt viel zu bezahlen" Tools und Anleitungen zum Hacken von
Abonnentenfernsehen beworben und teilweise zum kostenpflichtigen
Download angeboten. Neben den Schadensersatzzahlungen wurden beide
Beklagte auch zur künftigen Unterlassung der Verbreitung und
Bewerbung des Hacking-Zubehörs verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht
ihnen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft
von bis zu sechs Mona-ten. "Jeder, der auf unsere Kosten mit
Digitalpiraterie versucht ein Geschäft zu machen, muss neben den
strafrechtlichen Konsequenzen auch mit empfindlichen
Schadensersatzansprüchen unsererseits rechnen", sagt Michael Söllner,
Leiter der Abteilung E-Security bei Premiere. "Wir schöpfen dafür
alle juristischen Möglichkeiten in unserer täglichen Arbeit voll
aus."
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen
SmartCard- Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine
eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt
Poli-zei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in
vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter
SmartCards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbe-
stände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen
Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von
Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a
StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte
Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die
Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach §
263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie
als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als
Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von
Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu
Straftaten gemäß § 111 StGB sanktioniert. Jegliche Absatzförderung
für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das
Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus.
Diese Meldung ist im Internet unter www.premiere.de/presse
abrufbar.
Für Rückfragen:
Katrin Gogl
Leitung Unternehmenskommunikation
Premiere
Tel.: 089/99 58-6377 
katrin.gogl@premiere.de
ots-Originaltext: Premiere
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=33221

Original content of: Sky Deutschland, transmitted by news aktuell

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