Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Marode Wohnung
Gericht erlaubt in bestimmten Fällen Verwertungskündigung (BILD)
Berlin (ots)
Wenn eine Immobilie in einem denkbar schlechten baulichen Zustand ist und dem Eigentümer eine Renovierung nicht zugemutet werden kann, dann kommt eine so genannte "Verwertungskündigung" gegenüber dem Mieter in Frage. Manchmal betrachtet die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Abriss und einen Neubau als die einzig angemessene wirtschaftliche Verwertung eines Grundstücks.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 155/10)
Der Fall: Eine Mieterin wohnte seit 40 Jahren in ihrer Wohnung. Das Objekt selbst war sogar schon 80 Jahre alt. Nach der Einschätzung des Eigentümers und diverser Gutachter gab es keine realistische Chance, diese Immobilie zu sanieren. Die Decken waren zu niedrig, die Bausubstanz zu schlecht und die ganze Anlage passte nicht mehr in das städtebauliche Gesamtkonzept. Daher wurde der Frau, die die einzige übrig gebliebene Mieterin in der Wohnanlage war, die Verwertungskündigung ausgesprochen. Sie wehrte sich über mehrere Gerichtsinstanzen hinweg dagegen.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof konnte der Mieterin keine Hoffnungen machen. In dieser konkreten Situation spreche tatsächlich alles für einen Abriss. Für die Eigentümerin der Immobilie brächte es erhebliche wirtschaftliche Nachteile, wenn man ihr deren Erhaltung zumute. Mit der Fragestellung, ob und inwieweit die Mieterin Anspruch auf das Stellen einer Ersatzwohnung durch die Firma habe, musste sich der BGH nicht befassen.
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