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"Verwerfliche Gesinnung"
Wohnung entsprach nicht im geringsten dem Kaufpreis (BILD)

"Verwerfliche Gesinnung" / Wohnung entsprach nicht im geringsten dem Kaufpreis (BILD)
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Berlin (ots)

Es ist natürlich auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, wie viel Geld man beim Verkauf einer Immobilie erzielen kann. Und manchmal liegt die Summe wohl auch über dem, was dem eigentlichen Marktwert des Objekts entspricht. Doch es gibt eine Grenze: Wenn der Verkaufspreis und der Wert der Immobilie drastisch voneinander abweichen, dann betrachtet die Justiz das Geschäft als sittenwidrig und kann auf eine Klage hin dessen Rückabwicklung anordnen. So war es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS beim Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain. Die Käuferin hatte mehr als 76.000 Euro bezahlt, obwohl ein Sachverständiger nur auf einen Wohnungswert von 29.000 Euro kam. Das lag unter anderem daran, dass eine noch nicht errichtete Terrasse in die Quadratmeterzahl der Wohnung eingerechnet worden war. Ein Zivilsenat entschied daher, die Kaufsumme sei zurückzuerstatten - allerdings abzüglich einer Summe von rund 11.000 Euro, die zwischenzeitlich an Miete für dieses Objekt eingenommen worden war. Auf dem Instanzenweg hatte das Landgericht sogar von einer "verwerflichen Gesinnung" des Verkäufers gesprochen. (Kammergericht Berlin, 11 U 18/11)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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