Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Wer haftet wofür?
Der Dauerstreit zwischen Assekuranz und Versicherten
Berlin (ots)
Eine Versicherung schließt man ab, um im Notfall nicht auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Die meisten Menschen sind froh, wenn dieser Tag niemals eintritt. Denn sie wissen: dann beginnt im schlimmsten Falle ein jahrelanger Streit darum, ob der Schaden wirklich von den Vertragsbedingungen abgedeckt war oder nicht.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte von der untersten bis zur höchsten Instanz gesammelt. Unter anderem geht es um die Folgen von Einbruchsdiebstählen, um Wasserschäden und um den Versicherungsschutz bei einer Nachbarschaftshilfe.
Ein Sturm hatte einen Sichtschutzzaun hinweggefegt und schwer beschädigt, der auf der Terrasse eines Einfamilienhauses aufgestellt gewesen war. Der Eigentümer forderte anschließend von seiner Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten. Diese lehnte ab, denn es habe sich bei diesem Sichtschutzzaun nicht um die klassische Einfriedung eines Gebäudes gehandelt, die laut Vertrag mitversichert gewesen wäre, sondern nur um einen zusätzlich errichteten optischen Schutz der Privatsphäre des Grundstücksbesitzers. Das Amtsgericht Ansbach (Aktenzeichen 5 C 516/17) schloss sich dieser Meinung an und entschied, dass die Assekuranz nicht bezahlen müsse. Die Reparatur des Zaunes hatte gut 1.300 Euro gekostet.
Jeder Versicherungsvertrag enthält bestimmte Klauseln. So beschränkte zum Beispiel eine Hausratversicherung die Entschädigungssumme bei Wertsachen im Falle eines Einbruchsdiebstahls auf 20.000 Euro - zumindest für den Fall, dass sie außerhalb bestimmter Stahlschränke aufbewahrt würden. Nun aber entwendeten Räuber mehrere teure Armbanduhren im Wert von rund 90.000 Euro. Das Geld forderte der Eigentümer von der Versicherung - und unterlag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 119/16). Die Assekuranz überwies lediglich 35.000 Euro und betonte, dabei schon kulant vorgegangen zu sein. Der Zivilsenat stellte fest, dass aus Gold und anderen Edelmetallen hergestellte Uhren tatsächlich unter die Beschränkung für Wertsachen fielen. Die Versicherung musste deswegen den geforderten Rest nicht mehr bezahlen.
Die persönliche Verantwortung des Versicherungsnehmers beim Auftreten eines Schadensfalles spielt eine große Rolle. So führte etwa der Mieter einer Wohnung fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig eine Butangasexplosion herbei (unter anderem wegen der Aufbewahrung einer Gasflasche ohne Schutzkappe). Das Gebäude wurde durch die Explosion erheblich in Mitleidenschaft gezogen, die Reparaturarbeiten verschlangen fast 140.000 Euro. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IV ZR 52/14) befand, der Mieter müsse die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche begleichen.
Es ist unter guten Nachbarn üblich, sich gegenseitig zu helfen. So übernahm ein Mann während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn die Bewässerung des Gartens. Dabei drehte er zwar die Spitze des Schlauches zu, nicht aber die eigentliche Wasserzufuhr. Wegen einer großen Menge austretenden Wassers kam es zu einem erheblichen Schaden am Haus. Doch der Nachbar musste nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VI ZR 467/15) nicht haften. Die konkrete Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag habe nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegolten, was beides nicht der Fall gewesen sei.
Eine Hausratversicherung kann verpflichtet sein, nach einem Einbruch nicht nur das Diebesgut, sondern auch die Reparaturkosten zu ersetzen. Häufig beschädigen nämlich Einbrecher bei ihrer Tat Fenster, Türen und Mobiliar einer Immobilie. Doch dieser Schadenersatz hat seine Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 222/15) feststellte. Nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl kam die Versicherung für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Terrassentüre auf. Weitere Türflügel wurden lediglich repariert. Die Richter stellten fest, es müsse der schnellste, aber trotzdem sichere und finanziell zumutbare Reparaturweg beschritten werden. Kleinere Schönheitsfehler wie leichte Unebenheiten der Oberfläche und ein zusätzlich montiertes Schließstück müssten dabei vom Versicherten in Kauf genommen werden.
Ein Immobilieneigentümer stritt mit seiner Gebäudeversicherung um die Beseitigung eines Schadens nach Schwammbefall. Das ganze Haus war davon betroffen. Die Gesellschaft wollte jedoch nur den Teil des Schadens bezahlen, von dem eindeutig nachgewiesen war, dass er innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Aber das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 16 U 3/15) entsprach dem nicht. Der Versicherungsschutz gelte in dieser Fallkonstellation für den gesamten Schwammbefall.
Manchmal wird auch die Tierhaftpflichtversicherung in die Pflicht genommen, einen Schaden an einer Immobilie zu ersetzen. So forderte es ein Katzenhalter, dessen Tier in seiner Mietwohnung die Dichtgummis an der Terrassentüre beschädigt hatte. Das Amtsgericht Offenbach (Aktenzeichen 33 C 291/14) sah aber hier keinen Versicherungsfall. Im Urteil hieß es, ein Mieter dürfe seine Katze nicht schalten und walten lassen, wie sie wolle. Schreite er nicht ein, handle es sich um eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache und für eine solche muss der Mieter selbst aufkommen.
Wasserschäden zählen nach Bränden zum Schlimmsten, was einem Haus- und Wohnungseigentümer widerfahren kann. Meistens kommt die Sanierung des Gebäudes sehr teuer. Deswegen wird vor Gericht oft erbittert darum gestritten, wer haftet. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 6 U 166/13) musste sich mit geplatzten Wasserrohren (zur Bewässerung von Pflanzen) befassen, die unter dem Holzboden einer Dachterrasse lagen. Die Juristen entschieden, diese Rohre fielen nicht unter den Versicherungsschutz, weil sie sich oberhalb des Daches und damit außerhalb des Gebäudes befunden hätten.
Eine Elementarschadenversicherung musste gemäß Vertrag auch für einen Rückstauschaden haften. Davon kann man allerdings nur dann sprechen, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Kann das Rohrsystem selbst bereits kein in großer Menge auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, so urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 23/17), dann handle es sich nicht um einen Rückstauschaden.
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