Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Ausgerechnet daheim
Wo kaum jemand mit Unfällen rechnet und sie trotzdem oft vorkommen
Berlin (ots)
In den eigenen vier Wänden fühlen sich die meisten Menschen sicher und geschützt. Doch hier kommt es öfter zu Unfällen, als man gemeinhin denkt - sei es im Privatleben oder im Home-Office. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Fälle vor, die vor Gericht entschieden werden mussten. Die Spanne reicht vom Rosenschneiden im Garten bis zum Sturz auf dem Weg zwischen dem privaten Wohnzimmer und dem beruflich genutzten Arbeitszimmer.
Wer sich beim Benutzen eines Treppenhauses verletzt, weil er auf einer der frisch gewischten Stufen ausgerutscht ist, der hat nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es kommt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg (Aktenzeichen 6 U 5/13) stark darauf an, ob für den Betroffenen gut erkennbar war, dass er einen nassen, spiegelglatten Boden betritt. Ist das der Fall, dann liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Reinigungsfirma vor. Andernfalls muss mit Schildern oder Absperrungen zwingend gewarnt werden. Die Verletzte hatte wegen eines Trümmerbruchs ihres Handgelenks 10.000 Euro gefordert. Vergebens, wie das Urteil ergab.
Ein dramatischer Fall eines häuslichen Unfalls ereignete sich in Nordrhein-Westfalen. Dort wachte eine Frau mitten in der Nacht auf, weil ihr übel war. Sie war offensichtlich sehr benommen, denn als sie zum Lüften das Schlafzimmerfenster öffnen wollte, stürzte sie aus dem Fenster und verletzte sich schwer. Anschließend begehrte sie Leistungen aus ihrer Unfallversicherung. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-4 U 218/11) schloss sich der Rechtsmeinung der Assekuranz an, dass es sich hier um einen durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ausgelösten Unfall gehandelt habe, der vertraglich ausgeschlossen gewesen sei.
Noch verheerender ging ein Unfall aus, der auf die scheinbar harmlose Tätigkeit des Rosenschneidens im eigenen Garten folgte. Ein Mann stach sich dabei an einem Dorn in den Finger und zog sich eine Blutvergiftung zu. Es folgte ein Leidensweg, in dessen Verlauf erst der Finger teilweise amputiert werden musste und der Mann am Ende sogar starb. Die Witwe forderte von einer Versicherung 15.000 Euro, weil es sich um einen (wenn auch verzögerten) Unfalltod gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 12/13) verpflichtete die widerstrebende Versicherung zur Zahlung. Es handle sich hier nicht um einen Tod nach einem rein körperinneren Vorgang, der leistungsfrei geblieben wäre.
Wenn Berufstätige im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs sind bzw. sich auf dem Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause befinden, unterliegen sie einem besonderen Versicherungsschutz. Die Berufsgenossenschaft kommt für die Behandlung auf. Doch der Zusammenhang zur Berufssphäre muss gegeben sein. Bei einer Bedienung, die aus der Gastwirtschaft, kurz nach Hause gefahren war, um ihre Ersatzschlüssel zu holen, lag das nicht vor. Statt einen Schlüsseldienst zu rufen, der ihr Zugang zur Wohnung verschafft hätte, versuchte sie, über ein angelehntes Fenster einzusteigen - und zog sich einen schweren Bruch zu. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 3 U 3922/15) sah hier keinen Arbeitsunfall. Mit ihrem eigenmächtigen, riskanten Vorgehen habe die Frau die Sphäre des Beruflichen verlassen.
Kann es auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses zu einem Wegeunfall kommen - dann nämlich, wenn betrieblich genutzte Räume innerhalb einer Immobilie liegen? Das ist durchaus möglich, aber nicht immer gegeben. Eine Frau brach sich ein Bein, als sie aus dem privaten Bereich im Obergeschoss auf einer Treppe zu einem Büroraum im Erdgeschoss unterwegs war und stürzte. Das Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 4 U 675/10) wollte jedoch keinen Unfall auf einem "Betriebsweg" erkennen, denn der beginne gemeinhin mit dem Beschreiten der Außentüre, also dem eindeutigen Verlassen des häuslichen Bereichs.
Wann ein solcher Fall des "innerhäuslichen" Arbeitsunfalles gegeben sein könnte, das entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 28/17) beispielhaft nach dem Treppensturz einer Frau, die nach vertraglicher Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber nahezu vollständig im Home-Office tätig war. Als sie ein Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Firma führen sollte, rutschte sie auf der Treppe aus und stürzte. Laptop und Arbeitsmaterial trug sie in diesem Moment bei sich. Der ganz konkrete, gut fassbare betriebliche Zusammenhang mit dem Sturz überzeugte die Richter, von einem Wegeunfall auszugehen.
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