Babcock-Pensionskasse jetzt unter dem Dach von Swiss Life - Weitere Umsetzung der Wachstumsstrategie
München (ots)
Der Münchner Lebensversicherer Swiss Life übernimmt die Pensionskasse des ehemaligen Konzerns Babcock-Borsig. Am 17. April entschied sich die Vertreterversammlung, den Bestand der seit 54 Jahren bestehenden Pensionskasse an die Swiss Life Pensionskasse zu übertragen. Die Übertragung umfasst den gesamten Bestand der Babcock-Pensionskasse, sämtliche Verbindlichkeiten und das derzeitige Vermögen in Höhe von knapp 500 Mio. Euro. Damit kann Swiss Life ihre hervorragende Stellung in der betrieblichen Altersvorsorge ausbauen und zählt nun zu den ersten drei Anbietern bei den firmenunabhängigen Pensionskassen.
"Wichtig ist mir, dass die Rentenleistungen der 19.000 Mitglieder garantiert und damit absolut sicher sind", erklärt Manfred Behrens, Deutschland-Chef von Swiss Life. Das Unternehmen stellt die nötigen Eigenmittel zur Verfügung, um langfristig die finanzielle Stabilität gegenwärtiger und künftiger Leistungen der Kasse zu gewährleisten. Derzeit erhalten die rund 7.000 Zahlungsempfänger eine monatliche Zusatzrente zwischen 50 und 800 Euro, pro Jahr eine Summe von etwa 17 Mio. Euro.
Sehr zufrieden mit dieser Lösung ist Rainer Schilling, Vorsitzender der Vertreterversammlung: "Swiss Life ist ein renommierter und solider Lebensversicherer mit besonderer Expertise bei der betrieblichen Altersversorgung - und damit unsere erste Wahl." Um die Interessen der Versorgungsempfänger und -anwärter aktiv wahrzunehmen, wurde zudem vereinbart, Mitglieder aus Vertreterversammlung und Aufsichtsrat der Babcock-Pensionskasse in den neu zu wählenden Aufsichtsrat zu berufen.
Der bisherige Standort der Babcock-Pensionskasse in Oberhausen wird aus Kostengründen aufgelöst. Betroffen von der Schließung sind 9 Mitarbeiter. Den Beschäftigten werden Arbeitsplätze in München angeboten, ergänzend wird ein angemessener Sozialplan aufgelegt. Bis Ende 2008 wird die gesamte Verwaltung in die Münchner Firmenzentrale von Swiss Life verlagert.
Die Bestandsübertragung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die zuständige Kartellbehörde.
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