GDV - Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Entschädigungsfonds für Unfallopfer - Verkehrsopferhilfe wird 40 Jahre alt
Berlin (ots)
Obwohl in Deutschland die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es zu Unfällen, bei denen das Fahrzeug, das den Schaden verursacht, nicht versichert ist oder aber der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht. Damit das Unfallopfer nicht leer ausgeht, wurde vor 40 Jahren der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) gegründet. Die Bilanz: Über 110.000 bearbeitete Entschädigungsanträge mit einer Schadensumme von deutlich über einer halben Milliarde Euro. Alle in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer beteiligen sich an diesen Aufwendungen der VOH.
Leistungen
Wenn ein Unfallopfer von keiner anderen Seite Entschädigung erhalten kann, beispielsweise durch die eigene Vollkaskoversicherung oder Krankenkasse, leistet die Verkehrsopferhilfe Ersatz, wenn: - das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann, - das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht versichert ist, - der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, - der Autohaftpflichtversicherer Insolvenz beantragen musste.
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, Fahrerflucht oder bei vorsätzlicher, widerrechtlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe (www.verkehrsopferhilfe.de), als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert (insgesamt bis zu 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und bis zu 500.000 Euro bei Sachschäden). Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden die Blechschäden und so genannte Sachfolgeschäden (z. B. Abschleppen, Mietfahrzeugkosten) nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (z.B. an Kleidung, Ladung, Gepäck, Bepflanzungen) werden mit einem Selbstbehalt von 500 Euro ersetzt. Schmerzensgeld wird nur bei besonders schweren Verletzungen oder wenn erhebliche Dauerschäden eintreten gezahlt.
Chronik
1963 Gründung der Verkehrsopferhilfe. Leistungen wenn das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann oder nicht versichert ist.
1965 Leistungen der VOH werden zum gesetzlichen Anspruch.
1976 Erweiterung des Leistungsumfangs auf vorsätzliche Schädigung.
1994 Insolvenzsicherung im Falle des Konkurses eines Autohaftpflichtversicherers
2003 VOH wird zur Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie.
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Klaus Brandenstein
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