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SBK - Siemens-Betriebskrankenkasse

SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) gewinnt Rechtsstreit über Internet Versandhandel

München (ots)

Laut Landessozialgericht München ist es der SBK
nicht verboten, ihre Versicherten auf Versandapotheken und die
Bestellung von Arzneimitteln im Internet hinzuweisen. Eine
einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
Der Hintergrund war die Klage eines bayerischen Apothekers gegen
die Siemens-Betriebskrankenkasse vor dem Landgericht München im Juli
2001, welche eine einstweilige Verfügung gegen die SBK zur Folge
hatte. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM
(256.000¤) wurde es der SBK verboten ihre Versicherten auf
Versandapotheken und die Möglichkeit der Bestellung von Arzneimitteln
im Internet hinzuweisen.
Bereits das Sozialgericht München, an welches der Rechtsstreit
verwiesen wurde, hob die einstweilige Verfügung, die das Landgericht
München erlassen hatte wieder auf. Auf die Beschwerde des Apothekers
hin hat nun das Landessozialgericht endgültig einen Schlussstrich
unter den Rechtsstreit gesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der
bayerische Apotheker der SBK nicht verbieten kann ihre Versicherten
auf die Möglichkeit des Bezugs von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
im Wege des Versandhandel hinzuweisen. Die Apotheke blieb die Antwort
auf die Frage schuldig, welche nicht wiedergutzumachenden Nachteile
dadurch entstehen, dass die SBK ihre Versicherten auf den Bezug von
Arzneimitteln über eine ausländische Internetapotheke hinweist.
Zum ersten Mal befassten sich Sozialrichter auch mit der
europarechtlichen Seite dieses Problems: das aus dem
Arzneimittelgesetz resultierende Apothekermonopol ist auch bei Abgabe
eines Arzneimittels in einer Apotheke eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Union gewahrt. Für den Privatgebrauch ist die
Einfuhr von Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedsstaat in die
Bundesrepublik auch gestattet. Die Einfuhr von Medikamenten für den
persönlichen Bedarf ist problemlos möglich.
Ferner kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass rein
wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementar Grundsatz des
freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können. Da die
Voraussetzungen für den Zugang zum Apothekerberuf und die Modalitäten
ihrer Ausübung in Gemeinschaftsrichtlinien geregelt ist, gehen die
Richter davon aus, dass die Verschreibung eines Arzneimittels durch
den Arzt und der Kauf des Arzneimittels in einer Apotheke in jedem
Mitgliedstaat dieselben Garantien bieten.
Die  Richter stellten abschließend fest, dass die SBK lediglich
auf eine Beschaffungsmöglichkeit im Ausland hinweisen, jedoch
keinesfalls das Erfordernis einer nationalen Zulassung für
Arzneimittel umgehen wollte.
Es bleibt zu hoffen, dass die deutsche Apothekerschaft aber auch
andere Institutionen den sorgfältig begründeten Beschluss des
Landessozialgericht München verinnerlichen und damit den Weg für ein
vereintes Europa wieder ein Stück öffnen.
Mit über 630.000 Versicherten zählt die SBK zu den größten
Betriebskrankenkassen in Deutschland und behauptet sich seit über 90
Jahren auf dem heiß umkämpften Markt der gesetzlichen Krankenkassen.
Das Leitmotto: Der Mensch steht im Mittelpunkt. So achtet die
Krankenkasse besonders auf ein gutes Preis-Leistungsverhältnis und
den entsprechenden Gesundheitsservice, aber auch auf kompetente
Beratung und Unterstützung ihrer Kunden. Da es sich bei der SBK um
eine "geöffnete" Betriebskrankenkasse handelt, können alle
Interessenten - unabhängig von ihrer Firmenzugehörigkeit - Mitglied
werden und das volle Leistungspaket mit zahlreichen Vorteilen und
Sonderleistungen in Anspruch nehmen.
Als zukunftsorientiertes Unternehmen mit hoher Kompetenz
insbesondere im High-Tech-Markt legt die SBK natürlich Wert auf einen
professionellen und kundengerechten Internetauftritt. Surfen Sie doch
einfach mal rein unter www.sbk.org. Auf Ihre Gesundheit!

Kontakt:

Herr Yalcin Kacmaz
Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)
Putzbrunner Straße 93
81739 München
Tel. 0049-89-62700-510
Fax. 0049-89-62700-444
mailto:yalcin.kacmaz@sbk.org
http://www.sbk.org

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