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Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

Überlegungen der privaten Hypothekenbanken zu Pfandbriefen öffentlicher Banken absurd

Berlin (ots)

Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
VÖB, hält das Manöver der privaten Hypothekenbanken, die Qualität der
Pfandbriefe öffentlicher Banken in Frage zu stellen für durchsichtig
und absurd.
Vor dem Hintergrund der vom Verband deutscher Hypothekenbanken
(VdH) öffentlich diskutierten Qualität der Pfandbriefe öffentlicher
Banken nach dem Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, hat
der VÖB heute in Berlin darauf hingewiesen, dass die Verständigungen
mit der EU-Kommission über die Haftungsinstrumente öffentlicher
Banken die Sicherheit der von den Landesbanken und anderen
öffentlichen Banken emittierten Pfandbriefe unberührt lässt.
Die Befürchtungen des VdH, das Ansehen des deutschen Pfandbriefes
insgesamt könne unter dem Wegfall der Haftungsgarantien öffentlicher
Banken leiden, hält der VÖB für völlig unbegründet. Der VÖB vermutet,
dass die Abqualifizierung der Pfandbriefe öffentlicher Banken im
Interesse der eigenen Produkte der privaten Hypothekenbanken
geschehe.
Der Pressesprecher des VÖB, Dr. Stephan Rabe, erläuterte heute in
Berlin, dass Pfandbriefe von Landesbanken und anderen öffentlichen
Banken gemäß dem öffentlichen Pfandbriefgesetz (ÖPG) vom 21. Dezember
1927 begeben werden. Das ÖPG stelle sicher, dass die Bedienung dieser
Pfandbriefe durch speziell hierfür vorgehaltene Sicherheiten, d. h.
Forderungen an öffentliche Stellen in Deutschland bzw. innerhalb der
Europäischen Union oder grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen,
stets gewährleistet sei. Diese Sicherheiten würden, wie auch nach dem
für private Hypothekenbanken geltenden Hypothekenbankengesetz (HBG),
in einem Deckungsregister verwaltet und unterlägen einem speziellen,
gesetzlich vorgegebenen Prüfungsverfahren. Den Investoren stünden
diese Sicherheiten unabhängig von den Rechten anderer Gläubiger einer
Landesbank zur Verfügung. Die Bonität der von öffentlichen Banken 
emittierten Pfandbriefe sei daher nicht vom Bestand der Anstaltslast
und Gewährträgerhaftung einer Landesbank abhängig. Die Europäische
Kommission habe gegen das ÖPG keinerlei Einwände erhoben. Rabe wies
darauf hin, dass die Anwendung des ÖPG unabhängig vom Bestand von
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sei. § 1 ÖPG erfordere hierfür
lediglich die öffentliche Rechtsform. Daher sei auch nach Fortfall
von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung am 18. Juli 2005
sichergestellt, dass Landesbanken Pfandbriefe auf der Grundlage des
ÖPG begeben könnten.
Für den vom VdH geforderten Gesprächsbedarf über künftige
gesetzliche Regelungen des Pfandbriefgeschäfts sieht der VÖB
keinerlei Bedarf.
VÖB im Netz: www.voeb.de
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Lennéstraße 17
10785 Berlin
Telefon: (0 30) 81 92 -1 60
Telefax: (0 30) 81 92 -1 69
Mobil: 0170 2 47 67 02
E-Mail:  stephan.rabe@voeb.de
Pressesprecher:
Dr. Stephan Rabe

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