Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Überlegungen der privaten Hypothekenbanken zu Pfandbriefen öffentlicher Banken absurd
Berlin (ots)
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, hält das Manöver der privaten Hypothekenbanken, die Qualität der Pfandbriefe öffentlicher Banken in Frage zu stellen für durchsichtig und absurd.
Vor dem Hintergrund der vom Verband deutscher Hypothekenbanken (VdH) öffentlich diskutierten Qualität der Pfandbriefe öffentlicher Banken nach dem Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, hat der VÖB heute in Berlin darauf hingewiesen, dass die Verständigungen mit der EU-Kommission über die Haftungsinstrumente öffentlicher Banken die Sicherheit der von den Landesbanken und anderen öffentlichen Banken emittierten Pfandbriefe unberührt lässt. Die Befürchtungen des VdH, das Ansehen des deutschen Pfandbriefes insgesamt könne unter dem Wegfall der Haftungsgarantien öffentlicher Banken leiden, hält der VÖB für völlig unbegründet. Der VÖB vermutet, dass die Abqualifizierung der Pfandbriefe öffentlicher Banken im Interesse der eigenen Produkte der privaten Hypothekenbanken geschehe.
Der Pressesprecher des VÖB, Dr. Stephan Rabe, erläuterte heute in Berlin, dass Pfandbriefe von Landesbanken und anderen öffentlichen Banken gemäß dem öffentlichen Pfandbriefgesetz (ÖPG) vom 21. Dezember 1927 begeben werden. Das ÖPG stelle sicher, dass die Bedienung dieser Pfandbriefe durch speziell hierfür vorgehaltene Sicherheiten, d. h. Forderungen an öffentliche Stellen in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union oder grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, stets gewährleistet sei. Diese Sicherheiten würden, wie auch nach dem für private Hypothekenbanken geltenden Hypothekenbankengesetz (HBG), in einem Deckungsregister verwaltet und unterlägen einem speziellen, gesetzlich vorgegebenen Prüfungsverfahren. Den Investoren stünden diese Sicherheiten unabhängig von den Rechten anderer Gläubiger einer Landesbank zur Verfügung. Die Bonität der von öffentlichen Banken emittierten Pfandbriefe sei daher nicht vom Bestand der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung einer Landesbank abhängig. Die Europäische Kommission habe gegen das ÖPG keinerlei Einwände erhoben. Rabe wies darauf hin, dass die Anwendung des ÖPG unabhängig vom Bestand von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sei. § 1 ÖPG erfordere hierfür lediglich die öffentliche Rechtsform. Daher sei auch nach Fortfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung am 18. Juli 2005 sichergestellt, dass Landesbanken Pfandbriefe auf der Grundlage des ÖPG begeben könnten.
Für den vom VdH geforderten Gesprächsbedarf über künftige gesetzliche Regelungen des Pfandbriefgeschäfts sieht der VÖB keinerlei Bedarf.
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