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SoVD: Entlastung der Sozialgerichte darf Rechtsschutz nicht einschränken

Berlin (ots)

Anlässlich der 1. Lesung des
Sozialgerichtsänderungsgesetzes (SGGArbGGÄndG) erklärt 
SoVD-Vizepräsidentin Marianne Saarholz:
Der SoVD fordert, dass eine Entlastung der Sozialgerichte auf 
keinen Fall zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes für die 
Bürgerinnen und Bürger führen darf.  Klagen vor den Sozialgerichten 
haben für die Versicherten existentielle Bedeutung, da es um ihre 
Ansprüche auf Sozialleistungen geht. Der SoVD begrüßt daher, dass der
Gesetzentwurf auf mehrere Vorschläge des Bundesrates verzichtet, die 
den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger stark beschneiden würden.
Der Bundesrat strebt nach wie vor an, für Verfahren an 
Sozialgerichten Gebühren einzuführen. Gebühren wären für Menschen mit
geringem Einkommen eine unüberwindbare Hürde, um ihre berechtigten 
Interessen wahrzunehmen. Daher lehnt der SoVD die Einführung von 
Gebühren an Sozialgerichten ebenso ab wie die vom Bundesrat 
geforderte Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichten. Auch 
die vom Bundesrat angestrebte Einschränkung der 
Berufungsmöglichkeiten wäre ein schwerer Eingriff in den Rechtsschutz
der Bürgerinnen und Bürger. Der Bundesrat will zudem die Möglichkeit 
abschaffen, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen. All dies würde 
die Rechte von Klägern massiv einschränken.
In den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und 
Soziales sind bereits die Erkenntnisse aus der intensiven Debatte der
juristischen Fachöffentlichkeit eingeflossen. Der SoVD fordert die 
Große Koalition daher auf, den untauglichen Vorschlägen des 
Bundesrates in den parlamentarischen Beratungen eine klare Absage zu 
erteilen.
Änderungsbedarf am Gesetzentwurf sieht der SoVD bei der 
sogenannten Präklusions-Regelung. Danach soll ein Gericht Erklärungen
und Beweismittel zurückweisen können, wenn sie erst nach Ablauf einer
gesetzten Frist vorgelegt werden. Der SoVD lehnt diese Einschränkung 
ab, da sie die "Waffengleichheit" zwischen Versicherten und 
Leistungsträgern zu Lasten der Versicherten verschiebt. Diese 
Regelung ist überflüssig: Es ist nicht erwiesen, dass damit die 
Verfahren beschleunigt werden könnten. Außerdem gibt es bereits die 
Möglichkeit, Fristen zu setzen.
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden

Pressekontakt:

Kontakt:
Dorothee Winden
SoVD-Bundesverband
Pressestelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123
Fax: 030/72 62 22 328
E-Mail: pressestelle@sovd.de

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