Sozialverband Deutschland (SoVD)
SoVD: Voller Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner ist verfassungswidrig - fünf Musterklagen bereits anhängig
Berlin (ots)
Anlässlich der Vorstellung des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des vollen Pflegeversicherungsbeitrags für Rentner erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:
Wir legen heute den zweiten Teil des Gutachtens von Prof. Dr. Friedhelm Hase vor, der im Auftrag des SoVD die Verfassungsmäßigkeit des vollen Pflegeversicherungsbeitrags für Rentner, der Renten-Nullrunde 2004 und des Wegfalls der rentenerhöhenden Anrechnung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft hat.
Das Gutachten bestärkt uns in unserer Auffassung, dass alle drei Punkte verfassungswidrig sind. Wir werden Musterklagen gegen diese Regelungen führen und werden hierfür bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
1. Wir halten den vollen Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner für verfassungswidrig. Wir sehen den Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt.
Der volle Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner ist eine Art Sonderbeitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung, der in keiner Weise sachlich gerechtfertigt ist. Bis zum 1. April 2004 hat der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags für die Pflegeversicherung übernommen. Dieser wird aus Einzahlungen der Versicherten finanziert. Wer mit seinen Beiträgen jahrelang den hälftigen Beitragsanteil für die Pflegeversicherung der Rentner mitfinanziert hat, hat einen Anspruch darauf, im Rentenalter diese Leistung auch selbst zu erhalten. Es ist nicht zulässig, den Rentnern willkürlich in die Tasche zu greifen, um die Rentenversicherung kurzfristig zu stabilisieren.
2. Die Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004 bewerten wir als einen unzulässigen Eingriff in die Rentendynamik. Wir halten die Nullrunde 2004 für einen verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Rentner (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Aussetzung der Rentenanpassung wurde im Gesetz vor allem mit der Notwendigkeit der Beitragsstabilität der Rentenversicherung begründet. Dies reicht aber nicht aus, um Einschnitte in langjährig erworbene Versicherungsansprüche zu begründen.
Wir rechnen uns daher gute Chancen für unsere Musterklagen gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag und die Renten-Nullrunde 2004 aus. Hierzu sind bereits fünf Musterklagen bei verschiedenen Sozialgerichten anhängig, bei sieben weiteren Verfahren wird demnächst die Klage eingereicht.
3. Den Wegfall der rentenerhöhenden Anrechnung von Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen nach dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz halten wir ebenfalls für verfassungswidrig. Wir sehen hier das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs.1 GG), den Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) verletzt.
Bislang werden in der gesetzlichen Rentenversicherung drei Jahre Ausbildungszeit an Schulen und Hochschulen rentenerhöhend angerechnet. Für Neurentner werden diese Anrechnungszeiten ab 2005 schrittweise bis Ende 2008 auf Null gesenkt. Für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2009 in Rente gehen, wird die Ausbildungszeit an Schule und Hochschule gar nicht mehr rentenerhöhend angerechnet.
Wegen der kurzen Übergangszeit ist insbesondere für rentennahe Jahrgänge der Vertrauensschutz verletzt. Für sie handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in ihre Rentenleistung, den sie auch kaum noch durch zusätzliche private Vorsorge ausgleichen können. Für einen Durchschnittsverdiener mit 45 Versicherungsjahren kann die entfallende Anrechnung von Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule eine Kürzung der Rente von bis zu fünf Prozent ausmachen. Dies entspricht bereits heute einem Betrag von monatlich rund 59 Euro in den alten und 52 Euro in den neuen Bundesländern. Um diese Einbußen auszugleichen, müsste ein Durchschnittsverdiener zwei Jahre länger arbeiten und in die Rentenversicherung einzahlen.
Wir sehen überdies den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) verletzt, da für die Ausbildungszeiten an Fachschulen und im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin Renten-Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Damit werden Versicherte mit Schul- und Studienzeiten gegenüber Versicherten mit einer Berufsausbildung benachteiligt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Begründung.
Wir sehen daher gute Chancen für Musterklagen, mit deren Vorbereitung wir demnächst beginnen werden.
Eine neunseitige Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie auf der Internetseite www.sovd.de
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden
ots-Originaltext: SoVD Sozialverband Deutschland
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