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SoVD: Voller Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner ist verfassungswidrig - fünf Musterklagen bereits anhängig

Berlin (ots)

Anlässlich der Vorstellung des Gutachtens zur
Verfassungsmäßigkeit des vollen Pflegeversicherungsbeitrags für
Rentner erklärt SoVD-Präsident Adolf Bauer:
Wir legen heute den zweiten Teil des Gutachtens von Prof. Dr.
Friedhelm Hase vor, der im Auftrag des SoVD die Verfassungsmäßigkeit
des vollen Pflegeversicherungsbeitrags für Rentner, der
Renten-Nullrunde 2004 und des Wegfalls der rentenerhöhenden
Anrechnung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung geprüft hat.
Das Gutachten bestärkt uns in unserer Auffassung, dass alle drei
Punkte verfassungswidrig sind. Wir werden Musterklagen gegen diese
Regelungen führen und werden hierfür bis vor das
Bundesverfassungsgericht ziehen.
1. Wir halten den vollen Pflegeversicherungsbeitrag für
Rentnerinnen und Rentner für verfassungswidrig. Wir sehen den
Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14
Abs. 1 GG) verletzt.
Der volle Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner ist eine Art
Sonderbeitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung, der in
keiner Weise sachlich gerechtfertigt ist. Bis zum 1. April 2004 hat
der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags für die
Pflegeversicherung übernommen. Dieser wird aus Einzahlungen der
Versicherten finanziert. Wer mit seinen Beiträgen jahrelang den
hälftigen Beitragsanteil für die Pflegeversicherung der Rentner
mitfinanziert hat, hat einen Anspruch darauf, im Rentenalter diese
Leistung auch selbst zu erhalten. Es ist nicht zulässig, den Rentnern
willkürlich in die Tasche zu greifen, um die Rentenversicherung
kurzfristig zu stabilisieren.
2. Die Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004 bewerten
wir als einen unzulässigen Eingriff in die Rentendynamik. Wir halten
die Nullrunde 2004 für einen verfassungswidrigen Eingriff in die
Eigentumsrechte der Rentner (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Aussetzung der
Rentenanpassung wurde im Gesetz vor allem mit der Notwendigkeit der
Beitragsstabilität der Rentenversicherung begründet. Dies reicht aber
nicht aus, um Einschnitte in langjährig erworbene
Versicherungsansprüche zu begründen.
Wir rechnen uns daher gute Chancen für unsere Musterklagen gegen
den vollen Pflegeversicherungsbeitrag und die Renten-Nullrunde 2004
aus. Hierzu sind bereits fünf Musterklagen bei verschiedenen
Sozialgerichten anhängig, bei sieben weiteren Verfahren wird
demnächst die Klage eingereicht.
3. Den Wegfall der rentenerhöhenden Anrechnung von
Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen nach dem
Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz halten wir ebenfalls für
verfassungswidrig. Wir sehen hier das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs.1
GG), den Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) und den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) verletzt.
Bislang werden in der gesetzlichen Rentenversicherung drei Jahre
Ausbildungszeit an Schulen und Hochschulen rentenerhöhend
angerechnet. Für Neurentner werden diese Anrechnungszeiten ab 2005
schrittweise bis Ende 2008 auf Null gesenkt. Für diejenigen, die ab
dem 1. Januar 2009 in Rente gehen, wird die Ausbildungszeit an Schule
und Hochschule gar nicht mehr rentenerhöhend angerechnet.
Wegen der kurzen Übergangszeit ist insbesondere für rentennahe
Jahrgänge der Vertrauensschutz verletzt. Für sie handelt es sich um
einen erheblichen Eingriff in ihre Rentenleistung, den sie auch kaum
noch durch zusätzliche private Vorsorge ausgleichen können. Für einen
Durchschnittsverdiener mit 45 Versicherungsjahren kann die
entfallende Anrechnung von Ausbildungszeiten an Schule und Hochschule
eine Kürzung der Rente von bis zu fünf Prozent ausmachen. Dies
entspricht bereits heute einem Betrag von monatlich rund 59 Euro in
den alten und 52 Euro in den neuen Bundesländern. Um diese Einbußen
auszugleichen, müsste ein Durchschnittsverdiener zwei Jahre länger
arbeiten und in die Rentenversicherung einzahlen.
Wir sehen überdies den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3
GG) verletzt, da für die Ausbildungszeiten an Fachschulen und im
Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen weiterhin
Renten-Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Damit werden Versicherte
mit Schul- und Studienzeiten gegenüber Versicherten mit einer
Berufsausbildung benachteiligt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es
keine sachliche Begründung.
Wir sehen daher gute Chancen für Musterklagen, mit deren
Vorbereitung wir demnächst beginnen werden.
Eine neunseitige Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie auf der
Internetseite  www.sovd.de
V.i.S.d.P.: Dorothee Winden
ots-Originaltext: SoVD Sozialverband Deutschland
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=43645

Kontakt:

Dorothee Winden
SoVD-Bundesverband
Pressestelle
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123
Fax: 030/72 62 22 328
E-Mail: pressestelle@sovd.de

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