Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
EANS-Hauptversammlung: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG
Einberufung
zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
-------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- 22.03.2018 SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft Ternitz FN 102999 w, ISIN AT0000946652 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 24. April 2018, um 10:00 Uhr, in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 ("Stadthalle"). I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß IFRS samt Konzernanhang und -lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstandes, jeweils zum 31. Dezember 2017 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2017 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinnes 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 7. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat 8. Beschlussfassung über a) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 27. April 2016 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG, b) die für die Dauer von höchstens 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, der Festsetzung des niedrigsten und höchsten Gegenwertes gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG, sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen, c) die Ermächtigung des Vorstandes, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen, und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen, oder wieder zu veräußern sowie die Veräußerungsbedingungen hiefür festzusetzen. Der Handel mit eigenen Aktien ist jedenfalls als Zweck des Erwerbs gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG ausgeschlossen, d) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 27. April 2016 für 5 Jahre beschlossenen Ermächtigung gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts bzw. Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen unter gleichzeitiger neuerlicher Beschlussfassung über die für höchstens 5 Jahre vom Tag der Beschlussfassung an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1b AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zu beschließen II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 3. April 2018 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at [http:/ /www.sbo.at/] bzw. www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/ hauptversammlung] zugänglich: Jahresabschluss mit Lagebericht,Corporate-Governance-Bericht, * Konzernabschluss mit Konzernlagebericht samt nichtfinanzieller Erklärung gemäß § 267a UGB, * Vorschlag für die Gewinnverwendung, * Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017; * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 8, * Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf, * Bericht des Vorstands gem § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 S 2 AktG zu TOP 8 - Bezugsrechtsausschluss bzw umgekehrter Bezugsrechtsausschluss, Erwerb eigener Aktien, o Formular für die Erteilung einer Vollmacht, o Formular für den Widerruf einer Vollmacht, o vollständiger Text dieser Einberufung. III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 14. April 2018 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 19. April 2018 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss, erforderlich: (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem § 14 Abs 3 genügen lässt Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 65 Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at [anmeldung.sbo@hauptversammlung.at] (Depotbestätigungen als PDF) (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per SWIFT GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000946652 im Text angeben) Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten: * Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes, * Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000946652, * Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung, * Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 14. April 2018 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Identitätsnachweis Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben. SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adressen an: Per Post oder Boten SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 65 Per E-Mail anmeldung.sbo@hauptversammlung.at [anmeldung.sbo@hauptversammlung.at] (Vollmachten im Format PDF) Die Vollmachten müssen spätestens bis 23. April 2018, 16:00 Uhr (MESZ, Wiener Zeit), bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden. Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sbo.at [http://www.sbo.at/] bzw. www.sbo.at/hauptversammlung [http://www.sbo.at/hauptversammlung] abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 3. April 2018 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Mag. Ines Fahrner, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. 2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 13. April 2018 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43(0)2630 315501oder an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Mag. Ines Fahrner, oder per E-Mail an i.fahrner@sbo.co.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III) verwiesen. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 3. Angaben gem § 110 Abs 2 S 2 AktG Zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft besteht derzeit aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern). Von den sechs Kapitalvertretern sind fünf Männer und eine Frau. Mitgeteilt wird, dass vom Betriebsrat keine Mitglieder in den Aufsichtsrat gem § 110 ArbVG entsandt wurden und daher eine Angabe, ob ein Widerspruch gem § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde, entfällt. § 10 Abs 1 der Satzung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus vier bis sechs von der Hauptversammlung bestellten Mitgliedern besteht. Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Frau vorzuschlagen ist, um den Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen. 4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, z.H. Frau Mag. Ines Fahrner, oder per E-Mail an i.fahrner@sbo.co.at übermittelt werden. 5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 7. "Wahl einer Person in den Aufsichtsrat" setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am13. April 2018 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) in der oben angeführten Weise (Punkt V Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden. 6. Informationen auf der Internetseite Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.sbo.at bzw. www.sbo.at/hauptversammlung zugänglich. VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.000.000,-- und ist zerlegt in 16.000.000 auf Inhaber lautende Nennbetragsaktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,--. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 46.597 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 15.953.403. Ternitz, im März 2018 Der Vorstand Rückfragehinweis: Andreas Böcskör, Head of Investor Relations Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG A-2630 Ternitz, Hauptstraße 2 Tel: +43 2630/315 DW 252, Fax: DW 101 E-Mail: a.boecskoer@sbo.co.at Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG Hauptstrasse 2 A-2630 Ternitz Telefon: 02630/315110 FAX: 02630/315101 Email: sboe@sbo.co.at WWW: http://www.sbo.at ISIN: AT0000946652 Indizes: ATX, WBI Börsen: Wien Sprache: Deutsch
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