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Netzbetreiber für unzulässige 0190er-Faxwerbung mitverantwortlich - vzbv: Wichtiger Erfolg gegen die Plage unerwünschter Faxwerbung

Berlin (ots)

Berlin, 7. November 2003 - Bei unlauterer
Faxwerbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer haftet
nicht nur der Nutzer, sondern bei Kenntnis auch der zuständige
Netzbetreiber. Mit diesem Urteil des Kölner Landgerichts hat der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen wichtigen Erfolg gegen
die massive Belästigung durch unerwünschte Faxwerbung errungen.
"Dadurch können wir künftig hoffentlich viel wirkungsvoller gegen die
Werbefax-Plage vorgehen", so Patrick von Braunmühl,
Fachbereichsleiter des vzbv. Bisher waren Unterlassungsansprüche
gegen die Verursacher unlauterer Faxwerbung vor allem daran
gescheitert, dass die Verantwortlichen der vielfach ausländischen
Unternehmen nicht ermittelt werden konnten. Der vzbv fordert die
Netzbetreiber auf, bei der Weitergabe von Mehrwertdienstnummern die
Nutzer stärker unter die Lupe zu nehmen und - wie gesetzlich
vorgeschrieben - bei Missbrauch unverzüglich geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, insbesondere die Nummer zu sperren.
Gemäß Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) ist ein
Netzbetreiber bei Kenntnis des Missbrauchs der von ihm vergebenen
Mehrwertdienstnummer u.a. zur Sperrung der Nummer verpflichtet. Das
LG Köln stellt in seiner Begründung fest: "Sinn dieser Vorschrift ist
es gerade, den Verbraucher nicht auf das - oft aussichtslose -
Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die
überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt
gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der
Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann."
Durch die Nummersperre werde nicht nur deren Verwendung, sondern
zugleich auch die unlautere Faxwerbung unterbunden, da mit der
Werbung keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.
Im vorliegenden Fall hatte die vom vzbv verklagte IN-telegence
GbmH & Co. KG als Telefonnetzbetreiberin eine von der
Regulierungsbehörde zugeteilte Mehrwertnummer der Firma Servatel GmbH
überlassen, die ihrerseits diese Nummer einer "IRC International
Corporation" mit Sitz in den USA überließ. Die IRC hat in der Folge
über einen längeren Zeitraum unverlangte Werbefaxe mit Verwendung
einer 0190er- Nummer zum Faxabruf versandt. Trotz mehrfacher
Aufforderung des vzbv hatte der Netzbetreiber die Nummer erst im
Verlauf des Rechtstreites sperren lassen.
Verbraucher, die sich gegen unverlangte Faxwerbung mit Verwendung
einer bestimmten 0190er-/0900er-Nummer zur Wehr setzen wollen,
sollten den zuständigen Netzbetreiber auffordern, unverzüglich
geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des Rechtsverstoßes zu
ergreifen. Der zuständige Netzbetreiber kann über eine Suchmaschine
auf den Internetseiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post durch Eingabe der Faxnummer ermittelt werden (www.regtp.de).
Unterstützung bei der Durchsetzung der Interessen bieten auch die
örtlichen Verbraucherzentralen.
(Urteil des Landgerichts Köln vom 02.10.20032, Az.: 31 O 349/03,
nicht rechtskräftig)
ots-Originaltext: vzbv - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=52346

Kontakt:

Carola Elbrecht, Expertin für Telekommunikation, Mail:
wirtschaft@vzbv.de
Egbert Groote, Leiter UWG-Referat, Mail: wirtschaft@vzbv.de
Christian Fronczak, Pressereferent, Mail: presse@vzbv.de

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