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Jahreswechsel: Zahlreiche Neuerungen für Verbraucher - Der vzbv informiert über einige der wichtigsten Veränderungen, auf die sich Verbraucher zum Jahreswechsel einstellen müssen.

Berlin (ots)

Berlin, 16. Dezember 2003 - Zum Jahreswechsel
treten für die Verbraucher zahlreiche wichtige Neuregelungen in
Kraft. Hervorzuheben sind die Veränderungen im Gesundheitswesen mit
neuen Zuzahlungsregelungen und eingeschränkten Leistungen sowie die
in dieser Woche im Vermittlungsausschuss erzielten Kompromisse zur
Steuerreform und zum Subventionsabbau, etwa die Kürzung der
Pendlerpauschale und der Eigenheimzulage. Der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) informiert über einige der wichtigsten
Veränderungen, auf die sich Verbraucher zum Jahreswechsel einstellen
müssen.
Gesundheitsreform
Zum 1. Januar 2004 tritt das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Dieses Gesetz bringt für
Versicherte und Patienten weitreichende Änderungen durch neue
Zuzahlungsregelungen, umfassende Leistungskürzungen sowie neue Bonus-
und Beitragsmodelle mit sich. Zu den wesentlichen Änderungen ab
Januar zählen:
Änderungen im Leistungsumfang
Sterbegeld und Entbindungsgeld werden komplett gestrichen.
Sofern eine Sterilisation nicht medizinisch notwenig ist,
muss diese Leistung künftig vom Versicherten selbst finanziert
werden.
Lediglich drei Versuche zur künstlichen Befruchtung werden
von der Krankenkasse zu jeweils 50 Prozent bezahlt. Dabei ist das
Alter für Frauen auf 25 bis 40, für Männer bis 50 Jahre begrenzt.
An den Kosten für Brillen werden sich die Krankenkassen
künftig nicht mehr beteiligen. Ausgenommen sind Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie schwer
sehbeeinträchtigte Menschen.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden ohne zwingende
medizinische Gründe nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht
mehr erstattet. Ausgenommen sind verordnete Arzneimittel für Kinder
bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen
sowie zur Behandlung bei schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel
Mistelpräparate in der Krebstherapie). Da die Preise für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel ab 01.01.2004 nicht mehr
festgeschrieben sind, können diese von Apotheke zu Apotheke
variieren.
Grundsätzlich nicht mehr erstattet werden auch so genannte
Lifestyle-Präparate, zum Beispiel Potenzmittel, Diät-Präparate oder
Haarwuchsmittel.
Die gesetzlichen Neuregelungen zum Zahnersatz treten erst
zum 01.01.2005 in Kraft. Dies bedeutet für 2004: Versicherte erhalten
für Zahnersatz weiterhin eine Erstattung von 50 Prozent (bei
entsprechendem Nachweis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen 60
Prozent) der Kosten der medizinisch notwendigen zahnärztliche
Behandlung und zahntechnische Leistungen. Ab 2005 wird der Zahnersatz
vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
ausgegliedert. Er bleibt aber eine Pflichtversicherung, die sowohl
bei einer gesetzlichen als auch bei einer privaten Krankenkasse
abgeschlossen werden kann.
Neue Zuzahlungsregeln
Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
weiterhin von jeder Zuzahlung befreit. Für alle anderen Patienten ist
eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen (Härtefälle) ab 2004
nicht mehr möglich. Künftig muss jeder Versicherte Zuzahlungen bis in
Höhe der so genannten Belastungsgrenze leisten. Diese liegt bei 2
Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, das heißt wenn die Summe
aller Zuzahlungen 2 Prozent des Bruttoeinkommens überschreitet, ist
eine Befreiung für das laufende Kalenderjahr möglich. Menschen mit
einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sind bereits bei
Zuzahlungen in Höhe von 1 Prozent des Bruttoeinkommens von weiteren
Zuzahlungen befreit. Die Absenkung der Belastungsgrenze gilt für den
gesamten Familienhaushalt, wenn mindestens eine Person des Haushalts
chronisch krank ist. Um die Befreiung von weiteren Zuzahlungen zu
beantragen, müssen die Belege der geleisteten Zuzahlungen bei der
Krankenkasse eingereicht werden. Zur Quittierung der Zuzahlungen sind
die Ärzte und Therapeuten verpflichtet. Die wichtigsten Änderungen
der Zuzahlungsregeln im Einzelnen:
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und
Verbandsmitteln müssen alle Patienten, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, grundsätzlich 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch
mindestens 5 und höchstens 10 Euro für ein Medikament oder ein
Produkt zuzahlen. Zum Beispiel betragen künftig Zuzahlungen bei
Medikamenten, die 10 Euro kosten, 5 Euro (Mindestanteil), bei 75 Euro
belaufen sich diese auf 7,50 Euro (10 Prozent-Anteil) oder bei 120
Euro betragen sie 10 Euro (Maximalanteil). Die Zuzahlungen dürfen
jedoch nicht teurer sein als das Mittel selber, das heißt jedes
Mittel, das günstiger ist als 5 Euro, muss komplett selber bezahlt
werden.
Beim Besuch eines Arztes, Psychotherapeuten oder
Zahnarztes ist beim ersten Besuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10
Euro zu entrichten. Bei weiteren Besuchen in diesem Quartal wird die
Gebühr nicht erneut erhoben. Dies gilt auch dann, wenn man im selben
Quartal zum Beispiel von seinem Hausarzt zu einem Facharzt überwiesen
wird. Mehrmals fällig wird die Gebühr jedoch dann, wenn man in einem
Quartal mehrere verschiedene Ärzte ohne Überweisung aufsucht. Wer
also in einem Quartal sowohl seinen Hausarzt als auch seinen Zahnarzt
besucht, muss insgesamt 20 Euro zuzahlen. Ausgenommen von der Gebühr
sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und
Früherkennungstermine und Schutzimpfungen.
Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Bei der
Verschreibung von Heilmitteln (zum Beispiel Massage, Physio- oder
Ergotherapie) oder bei häuslicher Krankenpflege müssen die
Versicherten 10 Euro pro Verordnung zuzüglich 10Prozent der
Gesamtkosten tragen. Wenn zum Beispiel auf einem Rezept sechs
Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für die
Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Kosten pro Massage. Der
Versicherte erhält eine Rechnung der Krankenkasse über die Höhe der
Kostenbeteiligung. Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege ist auf
28 Tage, das heißt auf maximal 280 Euro begrenzt. Bei Schwangerschaft
oder Entbindung entfällt die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege.
Wer ein Hörgerät oder einen Rollstuhl benötigt, muss
künftig 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro
zuzahlen. Auch hier gilt: Die Zuzahlung darf die Kosten des Mittels
nicht übersteigen. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
(zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz) müssen 10 Prozent je
Verbrauchseinheit zugezahlt werden, insgesamt jedoch maximal 10 Euro
pro Monat.
Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe trägt der
Versicherte 10 Prozent der täglichen Kosten, höchstens jedoch 10
Euro, mindestens 5 Euro. Die Zuzahlung entfällt bei Haushaltshilfen
während der Schwangerschaft oder nach einer Entbindung.
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag beim Krankenhausaufenthalt,
der stationären Vorsorge und der Rehabilitation. Die Zuzahlung ist
auf 28 Tage begrenzt, womit bei einem längeren Krankenhausaufenthalt
oder einer Anschlussheilbehandlung maximal 280 Euro zugezahlt werden
müssen.
Zusatzversicherungen
Gesetzliche Krankenkassen haben ab Jahresbeginn die Möglichkeit,
ihren Versicherten Zusatzversicherungen von privaten Versicherern zu
vermitteln. In der Regel handelt es sich dabei um
Zusatzversicherungen, wie sie schon traditionell von den privaten
Krankenversicherern angeboten wurden wie zum Beispiel: Wahlleistungen
bei stationärer Behandlung (Chefarztbehandlung und Unterbringung in
einem Ein- oder Zweibettzimmer), Auslandsreisekrankenversicherung,
Zahnzusatzversicherungen, Krankentagegeld-Versicherung (deckt den
Verdienstausfall, wenn die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
endet) oder Zusatzversicherungen für Heilpraktikerbehandlung oder
Brillen und Kontaktlinsen.
Bonusmodelle
Krankenkassen können in ihrer Satzung Bonusmodelle vorsehen für
- Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von
Krankheiten oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur
primären Prävention erbringen
- Versicherte, die an innovativen Versorgungsmodellen teilnehmen
(Hausarzt-Modell, Disease-Management-Programm, Integrierte
Versorgung)
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung.
In welcher Form die Kasse einen Bonus gewährt, ist ihr
freigestellt. Sie kann die Beiträge der Versicherten ermäßigen,
Befreiungen von gesetzlichen Zuzahlungen vorsehen oder Sachpreise
gewähren (zum Beispiel Einkaufsgutscheine, Wellness-Wochenenden).
Beitragsrückzahlung
Krankenkassen können in ihrer Satzung für freiwillige Mitglieder
eine Betragsrückzahlung vorsehen, wenn
- das Mitglied länger als drei Monate versichert war und
- sowohl das Mitglied als auch die mit ihm familienversicherten
Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse in Anspruch genommen haben (Leistungen zur Verhütung
und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen für unter 18-
jährige sind davon ausgenommen).
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Grenze des
Bruttoeinkommens, von der an die Versicherten nicht mehr
versicherungspflichtig sind, das heißt sich entweder in der
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder aber privat
versichern können. Sie beträgt ab Januar 2004 monatlich 3.862,50 Euro
(46.350 Euro im Jahr) statt bisher 3.825,00 Euro (45.900 Euro
jährlich). Die bereits vor dem Jahre 2003 privat krankenversicherten
Arbeitnehmer können in ihrer privaten Versicherung bleiben, wenn im
Jahr 2004 ihr durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen nicht unter
3.487,50 Euro liegt.
Steuerreform
Nach langem Verhandlungspoker haben sich Regierung und Opposition
auf ein umfangreiches Reformpaket geeinigt. Als ein zentrales
Ergebnis kommen die Bürger ab dem 1. Januar 2004 in den Genuss von
Steuersenkungen, indem die dritte Stufe der Steuerreform zur Hälfte
von 2005 auf 2004 vorgezogen wird. Konkret wird ab Januar 2004 der
Eingangssteuersatz von 19,9 auf 16 Prozent, der Spitzensteuersatz von
48,5 auf 45 Prozent abgesenkt. Zur Gegenfinanzierung soll unter
anderem die Entfernungspauschale auf 30 Cent je Kilometer (bisher: 36
Cent bzw. 40 Cent ab dem 11. Kilometer) gesenkt werden.
Bauen & Wohnen
Als weiteres Ergebnis des Vermittlungsausschusses soll das
jährliche Fördervolumen der Eigenheimzulage von 11,5 Milliarden Euro
um 30 Prozent reduziert werden. Konkrete Einzelheiten dazu, wie dies
für die Förderung des Einzelnen aussehen wird, sind noch nicht
bekannt. Noch nicht bekannt ist vor allem, wie die
Übergangsregelungen von der jetzigen zur neuen Förderung aussehen.
Ab 01.01.2004 wird die Förderung von Solarwärmeanlagen für Heizung
und Warmwasser des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) geändert. Bisher wurde eine begrenzte Kollektorfläche mit 125
Euro pro Quadratmeter bezuschusst. Zudem musste die Anlage eine
Mindestleistung von etwa 350 Kilowattstunden haben. Ab Anfang 2004
werden ohne Flächenbegrenzung 110 Euro pro Quadratmeter als Zuschuss
gezahlt, die Anlage muss eine Mindestleistung von 525 Kilowattstunden
haben. Für Förderanträge, die noch bis zum 31.12.2003 beim BAFA
eingehen, gilt noch die alte Förderung.
Handwerksreform
Mit einer Änderung der Handwerksordnung soll ab Januar in mehr als
der Hälfte der bisher 94 Handwerksberufe der Meisterzwang abgeschafft
werden. Bei den verbleibenden 41 Berufen mit Meisterzwang (darunter
neben Elektrikern, Zahntechnikern oder Gerüstbauern auch weiterhin
Bäcker, Frisöre oder Fleischer) sollen sich auch Gesellen mit
mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier in leitender
Stellung) selbstständig machen können.
Eierkennzeichnung
Ab dem 1. Januar 2004 ist die Angabe der Haltungsform Pflicht. Dann
müssen verpackte Eier zum Beispiel aus Freilandhaltung auf der
Verpackung den Wortlaut "Eier aus Freilandhaltung" tragen. Weitere
mögliche Haltungsformen sind Bodenhaltung oder Käfighaltung. Zudem
muss jedes Ei der Güteklasse A (Eier für private Haushalte) mit
einem Erzeugercode gestempelt werden, aus dem die Art der
Legehennenhaltung und die Herkunft des Eis unmittelbar ersichtlich
ist.
Steht auf dem Stempel zum Beispiel: 1-DE-23457-2 bedeutet dies:
1:  Code für das Haltungssystem (hier: Freilandhaltung)
0 = Ökologische Erzeugung, 1 = Freilandhaltung, 2 = Bodenhaltung. 3
= Käfighaltung
DE: Code des Registrierungs-Mitgliedsstaates (hier: Deutschland)
Weitere Beispiele: NL = Niederlande, AT = Österreich, CZ =
Tschechische Republik, PL = Polen
23457: Identifizierung des Betriebs
2: Stallnummer
Riester-Rente
Gemäß dem Regierungsentwurf zur Reform der Riester-Rente soll im
kommenden Jahr die Zahl der Zulassungskriterien der Riester-Rente
gekürzt werden. Auch Einschnitte bei der Produktinformation und ein
neues Provisionssystem sind vorgesehen. Ob, wann und in welcher Form
Neuerungen bei der Riester-Rente umgesetzt werden, ist derzeit noch
offen. Klar ist, dass zum 1.1.2004 die zweite Stufe der Riester-
Treppe in Kraft tritt: Danach sind 2 statt wie bisher 1Prozent des
Vorjahresbruttoeinkommens als Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die
maximal mögliche staatliche Förderung zu erhalten.
Beratungen leisten die Verbraucherzentralen der jeweiligen
Bundesländer - Adressen siehe unter
http://www.vzbv.de/go/linksorga/verbraucherzentralen/index.html.
ots-Originaltext: vzbv - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=52346

Kontakt:

Christian Fronczak, Pressereferent vzbv, Tel.: 030/25800-524,
Mail: presse@vzbv.de

Original content of: vzbv - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., transmitted by news aktuell

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