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vzbv: Verbraucher sollen bis Jahresende Beitragsrückerstattung fordern - Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten an einem Punkt beseitigt

Berlin (ots)

Berlin, 23. Dezember 2003 - In der letzten Woche
hat das Bundessozialgericht die doppelte Beitragsbelastung aus dem
Entgelt von geringfügig Beschäftigten für rechtswidrig erklärt.
Freiwillig Versicherte müssen die pauschale Abführung von
Krankenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber hinnehmen, ohne
dafür einen Leistungsanspruch zu haben; zusätzlich ging bis jetzt das
verbleibende Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung noch in
die Beitragsberechnung aus der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit mit ein. Auch das Gesundheitsministerium hatte auf
eine Anfrage im Bundestag vor einiger Zeit diese Praxis für rechtens
erklärt.
"Damit ist jetzt Schluss", so die Juristin Anette Marienberg
vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Die pauschale Abführung des
Krankenversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber sei auch bei
freiwillig Versicherten abschließend, eine nochmalige
Berücksichtigung des Entgelts bei der Bemessung des Beitrags ist
nicht zulässig. Da Ansprüche auf Beitragsrückerstattung grundsätzlich
nach 4 Jahren zum Jahresende verjähren, sollten Anträge darauf,
soweit sie sich auf das Jahr 1999 beziehen, noch in diesem Jahr
gestellt werden, rät Anette Marienberg den Versicherten.
Geklagt hatten vor dem Bundessozialgericht freiwillig versicherte
Rentner, die eine geringfügige Tätigkeit ausübten und von ihren
Krankenkassen quasi zweimal Beiträge aus dem Entgelt bezahlen
mussten, einmal pauschal 10 %, die vom Arbeitgeber abgeführt wurden,
einmal den jeweils bei der Kasse geltenden Beitragssatz von
beispielsweise 13,3 %. Das Arbeitsentgelt wurde damit zu über 20 %
allein mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet. So erging es aber
allen freiwillig Versicherten, die eine geringfügige Tätigkeit
ausübten, z.B. Selbstständige, Beamte, Sozialhilfeempfänger. Es
dürften über 100 000 Versicherte betroffen sein, die Geld zurück
bekommen können. Die Regelung, dass ein Pauschalbetrag von 10 % an
die Kassen abgeführt werden muss, gilt seit April 1999.
Die Verbraucherverbände haben die Praxis der Beitragsbemessung der
Kassen, gerade da freiwillig Versicherte gegenüber den
Pflichtversicherten benachteiligt werden, häufig kritisiert. An
diesem Punkt sticht die Ungerechtigkeit wegen der doppelten
Berücksichtigung des Einkommens aber geradezu ins Auge. Darauf, dass
die Krankenkassen freiwillig die zuviel berechneten Beiträge
erstatten werden, sollte man sich nicht verlassen, so Anette
Marienberg. Wer den Antrag auf Erstattung jetzt stellt, vergibt sich
nichts.
Alle freiwillig Versicherten, die im Jahr 1999 eine
geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, sollten nicht länger
warten. Selbst wenn im Einzelfall doch kein Erstattungsfall vorläge,
etwa wenn der Mindestbeitrag sowieso erhoben werden muss, ist eine
beantragte Überprüfung durch die Krankenkasse ein berechtigtes
Anliegen der Versicherten.
ots-Originaltext: vzbv - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Digitale Pressemappe: 
http://www.presseportal.de/story.htx?firmaid=52346

Kontakt:

- Anette Marienberg, Juristin Fachbereich Gesundheit / Ernährung,
Tel. 030/25800-437, gesundheit@vzbv.de
- Christian Fronczak, Pressereferent, Tel. 030/25800-524,
presse@vzbv.de

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