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Versicherungsschutz auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbaren
Leistungserweiterung bleibt auch mit neuem Versicherungsvertragsgesetz sinnvoll

Köln (ots)

Das zum 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz stellt für Verbraucher in vielen Punkten eine Verbesserung dar. So ist beispielsweise das sogenannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgehoben worden: Danach mussten Kraftfahrtversicherer bislang zum Beispiel bei grob fahrlässig verursachten Schäden im Rahmen der Fahrzeugversicherung keinen Ersatz leisten. Bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall wurde also nur der Schaden des Geschädigten im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt. Das neue Gesetz regelt, dass die Versicherer künftig dem Versicherten je nach Verschuldensstufe der groben Fahrlässigkeit bei Bestehen einer Fahrzeugversicherung auch einen Teil des eigenen Fahrzeugschadens bezahlen. Trifft den Versicherten z.B. eine Verschuldensstufe von 50 Prozent, bekommt er folglich auch nur 50 Prozent seines Fahrzeugschadens von seiner Versicherung ersetzt.

Wer auf Nummer Sicher gehen will und seinen Fahrzeugschaden von der Versicherung vollständig ersetzt bekommen möchte, sollte trotz des neuen Gesetzes auch künftig beim Vertragsabschluss aufpassen. "Einige Versicherer bieten schon seit Jahren den so-genannten `Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit´ an. Das heißt, wir bezahlen in der Produktlinie Kraftfahrt auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug in vollem Umfang", erklärt Thomas Jäckel von AXA. Zusatzkosten entstehen hierfür nicht - die Leistung ist bei AXA Bestandteil der Fahrzeugversicherung. Einzige Ausnahmen: Bei grob fahrlässig ermöglichtem Diebstahl des Fahrzeugs und bei Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer gibt es auch künftig keinen vollen Ersatz. "Solche Schäden sollte die Versichertengemeinschaft nicht mittragen müssen", so Jäckel.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

   - Überfahren einer roten Ampel
     Stets grob fahrlässig, es sei denn es liegt ein sogenanntes
     Augenblicksversagen vor. Der Fahrer muss glaubhaft vortragen, 
     dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat.
   - Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
     z.B. um 100 Prozent, im innerstädtischen Bereich oder im Bereich
     einer Baustelle bereits eine Überschreitung um 50 Prozent.
   - Sich während der Fahrt nach Gegenständen bücken oder umdrehen 
     und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwenden
     Gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen
     Zigarette.
   - Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
     Ist verboten und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und
     einem Punkt in Flensburg bestraft. Wer während der Fahrt ohne
     Freisprechanlage telefoniert und in einen Unfall verwickelt
     wird, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.
   - Ein gut sichtbares Stop-Schild überfahren
   - Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt 
     werden kann
     Ebenso grob fahrlässig: Überholen an unübersichtlichen Kurven 
     oder bei dichtem Gegenverkehr.

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   Sabine Friedrich 
   Tel.: 0 22 1 / 1 48 - 3 13 74 
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