Kraftfahrt-Versicherung wechseln - auch nach dem 30. November möglich
Köln (ots)
Alle Jahre wieder werden Autofahrer zum 30. November aufgerufen, ihre Kraftfahrt-Versicherung zu überprüfen und gegebenenfalls zu wechseln. Denn in der Regel ist das der Kündigungstermin, um ab 1. Januar bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließen zu können. Was viele nicht wissen: Eine Kündigung ist auch außerordentlich möglich, wenn zum Beispiel der Beitrag erhöht wird.
Zweite Chance zur Kündigung
Hat der Versicherer eine Beitragserhöhung bekannt gegeben, hat der Versicherte einen Monat Zeit, um von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Am besten verschickt man die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, damit es einen Beleg für den Eingang des Schreibens gibt. Zudem rät die AXA Versicherung, den alten Vertrag erst dann zu kündigen, wenn eine Deckungsbestätigung der neuen Versicherung vorliegt. So steht man nicht ohne Versicherungsschutz da.
Sonderkündigungsrecht auch im Schadenfall
Im Schadenfall haben sowohl der Versicherungsnehmer wie auch der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ist ein Kunde zum Beispiel mit der Schadenbearbeitung nicht zufrieden, kann er innerhalb der vereinbarten Fristen seinen Vertrag kündigen. "Bei einer Kündigung nach einem Schadenfall erhält der Versicherte die Restsumme seines Gesamtbeitrages zurück - egal, ob der Versicherungsnehmer oder die Versicherung gekündigt hat", sagt Thomas Jäckel, Experte für Kraftfahrt-Versicherungen von AXA. "Wird also bereits im Frühling der Vertrag gekündigt, geht dem Versicherten nicht der gesamte Jahresbeitrag verloren." Allerdings sollte der Versicherungsnehmer auch hier sicherstellen, dass eine neue Versicherung dem Vertragsverhältnis bereits zugestimmt hat.
Fahrzeugverkauf melden
Verkauft ein Versicherungsnehmer sein Auto, sollte er den Wagen abmelden und seiner Versicherung und der zuständigen Zulassungsbehörde den Verkauf melden. Im Kaufvertrag sollte dann festgehalten werden, dass das Fahrzeug vom Käufer schnellstmöglich ab- beziehungsweise umgemeldet werden muss. Denn solange das noch nicht geschehen ist, muss der Verkäufer die Versicherung zahlen.
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