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Damit Lehrer nicht den Schaden haben
Berufshaftpflichtversicherung schützt vor hohen Kosten

Köln (ots)

Erfüllt ein Lehrer seine Aufsichtspflicht nicht,
handelt er unter Umständen grob fahrlässig. Und das kann weit
reichende Konsequenzen haben: Kommt es etwa in der Pause zu einer
Schlägerei, bei der ein Schüler verletzt wird, kann der Pädagoge für
die finanziellen Folgen haftbar gemacht werden. Eine
Berufshaftpflichtversicherung schützt in diesem Fall vor den
finanziellen Folgen.
Ob im Unterricht, beim Sport oder auf Klassenfahrt - Lehrer sind
für das Wohl ihrer Schüler verantwortlich. Passiert dennoch ein
Unfall, bei dem ein Schüler zu Schaden kommt, kann der Pädagoge dafür
zur Rechenschaft gezogen werden. Stellt sich heraus, dass er seine
Aufsichtspflicht verletzt oder sich aus anderen Gründen fahrlässig
verhalten hat, muss er unter Umständen für die finanziellen Folgen
aufkommen: zum Beispiel für eine teure medizinische Behandlung oder
im schlimmsten Fall sogar für eine lebenslange Rente des Schülers.
Wichtige Kriterien: Öffentlicher Dienst oder Freiberufler?
Inwieweit der Pädagoge persönlich haftet, hängt vom Grad der
Fahrlässigkeit und dem Anstellungsverhältnis ab. Bei fest
angestellten Lehrern trägt selbst bei grober Fahrlässigkeit zunächst
einmal die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Sie nimmt den
Lehrer dafür aber in Regress. Und das kann richtig teuer werden - bis
hin zu Beträgen in Millionenhöhe. Im Gegensatz zum Öffentlichen
Dienst haften freiberuflich arbeitende Pädagogen bereits bei
mittlerer Fahrlässigkeit mit ihrem persönlichen Vermögen.
Schutz für Lehrer und Erzieher
Um diesen Risiken vorzubeugen, empfiehlt es sich für Pädagogen,
zusätzlich zur privaten Haftpflichtversicherung eine entsprechende
Berufshaftpflicht abzuschließen. Sie schützt Angehörige dieser
Berufsgruppe, also zum Beispiel auch Erzieher und
Universitäts-Dozenten, vor Schadenersatzansprüchen aufgrund
fahrlässigen Verhaltens. Abgedeckt sind zum Beispiel auch Schäden am
Eigentum bis hin zum Verlust der Schlüssel einer pädagogischen
Einrichtung.
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch während eines
vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, etwa anlässlich einer
Klassenfahrt.
Die Zeitschrift Finanz-Test (1/2003) rät den Versicherten darauf
zu achten, dass die Deckungssumme einer Berufshaftpflichtversicherung
bei mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden
liegt. Bei der AXA Versicherung beispielsweise beträgt die
Versicherungssumme je Schadensfall sogar pauschal zehn Millionen Euro
für Personen- und Sachschäden.

Pressekontakt:

AXA Konzern AG
Konzernkommunikation
Sabine Friedrich
Colonia-Allee 10-20
D-51067 Köln
Tel.: (0221) 148 - 31374
Fax: (0221) 148 - 30044
E-Mail: sabine.friedrich@axa.de

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