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SGS Institut Fresenius kann weiterhin Mineralwässer als Premiummineralwasser mit Bio-Qualität auszeichnen!

Wie bereits vom Landgericht Frankfurt 2019 bestätigt, entspricht das Prüfprogramm des SGS Institut Fresenius auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Jahre 2012 an die Produktbezeichnung „Biomineralwasser“ gestellt hat. Natürliche Mineralwässer, die den umfangreichen Anforderungskatalog des SGS Institut Fresenius erfüllen und die anspruchsvollen Audits bestehen, dürfen als „Premiummineralwasser mit Bio-Qualität“ ausgezeichnet werden.

Pressemitteilung zum Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts

SGS Institut Fresenius kann weiterhin Mineralwässer als Premiummineralwasser mit Bio-Qualität auszeichnen!

Wie bereits vom Landgericht Frankfurt 2019 bestätigt, entspricht das Prüfprogramm des SGS Institut Fresenius auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Jahre 2012 an die Produktbezeichnung „Biomineralwasser“ gestellt hat. Natürliche Mineralwässer, die den umfangreichen Anforderungskatalog des SGS Institut Fresenius erfüllen und die anspruchsvollen Audits bestehen, dürfen als „Premiummineralwasser mit Bio-Qualität“ ausgezeichnet werden.

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat jedoch in einem Punkt die allgemein in der Branche geltende Rechtsauffassung, dass auch Mineralwasser mit Bio-Kennzeichnung zum Schutz der Verbraucher durch Einsatz von Kies- und Sandfiltern behandelt werden darf, völlig überraschend und fachlich nicht nachvollziehbar anders bewertet. Da die Interpretation in diesem Punkt fernab der tatsächlichen Verbrauchererwartung und Verbraucherbedürfnisse liegt, erwartet SGS Institut Fresenius, die Fehleinschätzung im Zuge eines Revisionsverfahrens aus der Welt zu schaffen.

Im Übrigen hat selbst das klagende Unternehmen Neumarkter Lammsbräu in seinem Schriftsatz an das Oberlandesgericht ausdrücklich bestätigt, dass an dem Behandlungsverfahren für das Mineralwasser Volvic nichts auszusetzen ist. Dies sicherlich auch vor dem Hintergrund, dass das Mineralwasser von Neumarkter Lammsbräu eine so eigenwillige Auslegung nach unserer Einschätzung selber nicht erfüllen würde und daher vermutlich ebenfalls auf eine Bio-Kennzeichnung verzichten müsste. So hatte die Stiftung Warentest im Jahr 2019 im Mineralwasser von Neumarkter Lammsbräu einen erhöhten Gehalt an radioaktivem Radium festgestellt, der deutlich die selbstauferlegten Grenzwerte überschritt.

„Wir sind nach wie vor von der Rechtsauffassung überzeugt, dass die einfache Filtration sowohl den gesetzlichen Anforderungen an Mineralwasser allgemein als auch den viel weitergehenden Anforderungen an ein Mineralwasser mit Bio-Kennzeichnung entspricht. Dies ist eine bislang völlig unstrittige Feststellung“, erklärt Sebastian Rau, langjähriger und international anerkannter Mineralwasserexperte beim SGS Institut Fresenius. „Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass kein Mineralwasser gesundheitlich bedenkliche Inhaltsstoffe enthält. Um dies auch bei Mineralwasser mit Bio-Kennzeichnung zu gewährleisen, muss eine Belüftung des Wassers sowie eine Filtration wie für jedes andere Mineralwassers erlaubt sein. Dies ist die einzig gesetzlich erlaubte Möglichkeit, natürlich vorkommende Bestandteile, wie Eisen, Mangan oder auch andere Metalle in ihren Gehalten zu reduzieren.

„Auch Konsumenten von Mineralwasser mit Bio-Kennzeichnung wollen keine Eisenflocken in ihrem Getränk herumschwimmen sehen.“ Dies könnte der Fall sein, wenn man generell jede Filtration von Mineralwasser mit Bio-Kennzeichnung verbieten würde. „Das kann nicht im Interesse der Verbraucher und des Gesetzgebers sein“, erklärt Sebastian Rau.

Sogar die Klägerin gegen das Qualitätssiegel von SGS Institut Fresenius, die Brauerei Neumarkter Lammsbräu Gebr. Ehrnsperger KG teilt diese Einschätzung laut letztem Schriftsatz an das Gericht. Demnach hat Neumarkter Lammsbräu mitgeteilt, „dass das für das Mineralwasser Volvic geschilderte Verfahren einer bloßen Filtration ein natürliches Verfahren ist und daher mit der Verkehrserwartung an ein Bio-Mineralwasser nicht im Widerspruch steht.“ Warum die Frankfurter Richter zu einer anderen Beurteilung kamen, bleibt schleierhaft.

Das SGS Institut Fresenius hat die Auszeichnung „Premiummineralwasser mit „Bio-Qualität“ für Mineralbrunnen entwickelt, die mit ihrem Produkt die gesetzlichen Vorgaben an natürliches Mineralwasser übertreffen möchten. Im Fokus der Zertifizierung steht der Anforderungskatalog, der nicht nur in Bezug auf Rückstände und Schadstoffe deutlich strengere Beurteilungskriterien als für herkömmliches Mineralwasser vorsieht und eine engmaschige, dauerhafte Kontrolle beinhaltet. Dies entspricht dem BGH-Urteil für Bio-Mineralwasser von 2012. Zudem muss eine ökologisch und sozial ausgerichtete Produktion vom Schutz der Quelle bis zum fertigen Produkt nachgewiesen werden. Gemeinsam mit höchsten Qualitätsansprüchen entsteht daraus eine klare Leitlinie für Produzenten. Verbrauchern bietet das Qualitätssiegel vom SGS Institut Fresenius eine wertvolle Orientierung. „Mit unserer jahrzehntelangen Fachkompetenz für natürliches Mineralwasser und durch die Prüfung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit im abfüllenden Unternehmen haben wir eine hochwertige Zertifizierung entwickelt, die nur von besonders engagierten Mineralbrunnen bestanden werden kann“, erklärt Sebastian Rau.

ÜBER DAS SGS INSTITUT FRESENIUS

Das SGS Institut Fresenius gehört zu den führenden Anbietern für nicht-medizinische Laboranalytik in Europa. Unsere Kompetenz zeigt sich in mehr als 180 Zertifizierungen, Akkreditierungen und Zulassungen sowie in 155 Jahren Erfahrung im Analytikbereich. Das SGS Institut Fresenius versteht sich mit seiner analytischen und beratenden Qualitätssicherungskompetenz als Problemlöser und Ratgeber in der Produktentwicklung, -herstellung und -verarbeitung. Infos zum Unternehmen unter: www.institut-fresenius.de.

Kontakt für Journalisten

Thorsten Vespermann, Tel. +49 (0)40 30101-298, E-Mail: thorsten.vespermann@sgs.com

Persönlich haftende Gesellschafterin:
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