Beschluss des Landgerichts Hamburg über Packungsgrößen: Aloysius war nicht in Hamburg
Berlin (ots)
Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, anstelle eines vom Arzt verordneten nicht unter Rabattvertrag stehenden Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Substitution vorliegen. Der Austausch setzt u. a. voraus, dass die Packungsgröße verordneten mit der des rabattbegünstigten Medikaments identisch ist. Bislang gilt, dass eine 100er Packung nur gegen eine 100er Packung ausgetauscht werden darf.
In einer Einstweiligen Verfügung hat das Landgericht (LG) Hamburg in Sachen Omeprazol nunmehr (vorläufig) entschieden, dass es genüge, wenn die Normgröße zweier Packungen identisch sei. Die numerische Identität im Sinne der konkreten Stückzahl sei nicht vonnöten. Eine 100er N3-Packung kann diesem Beschluss zufolge ebenso durch eine 98er N3-Packung ersetzt werden wie eine 56er oder eine 60er N3-Packung.
Peter Schmidt, der Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika kommentiert diese Entscheidung wie folgt:
"Ein bekannter Juristenspruch lautet: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand". Dies trifft insbesondere auf die Verfahren zu, bei denen das Gericht seine Entscheidung - wie hier - aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage trifft.
Der einschlägige Beschluss des LG Hamburg steht zum einen nicht nur nach Auffassung von Pro Generika juristisch auf tönernen Füßen. Zum anderen, und das war dem Gericht wohl nicht hinlänglich bewusst, verlagert es die Therapiehoheit partiell von den Ärzten auf die Krankenkassen. Die vom Arzt verordnete Menge spielt ihm zufolge nämlich überhaupt keine Rolle. Ob der Arzt eine N3-Packung Omeprazol mit 56, 60 oder 100 Kapseln verschreibt, ist völlig egal. Denn die Apotheke hätte laut LG stets die rabattbegünstigte 98er Packung Omeprazol abzugeben, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Substitution erfüllt sind. Die Krönung des Ganzen: Der Arzt erführe nicht einmal, dass sein Patient zwei Kapseln weniger bzw. 38 oder sogar 42 Kapseln mehr als von ihm verordnet, erhalten hat.
Bei der Krankenkasse hat die Therapiehoheit nun wirklich nichts, aber auch gar nichts zu suchen. Die Entscheidung, mit welcher Menge eines Arzneimittels ein Patient zu versorgen ist, gehört vielmehr zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. In diesen Bereich darf niemand - auch kein Gericht - eingreifen. Die ungeteilte und alleinige Verantwortung für die rationale Verordnung der Menge des von ihm ausgewählten Arzneimittels liegt beim Arzt. Und dort muss sie auch bleiben.
Nota bene: Wie soll ein Arzt seiner Verpflichtung zur Therapiekontrolle nachkommen, wenn er nicht einmal weiß, wie viele Tabletten/Kapseln sein Patient in der Apotheke erhalten hat?
Therapiehoheit und -sicherheit müssen vor allen anderen Erwägungen ohne Wenn und Aber immer Vorrang haben. Die geschäftlichen Interessen von Pharmaunternehmen müssen diesen Aspekten gegenüber ebenso zurücktreten wie das Interesse von Krankenkassen an der Maximierung ihrer Einnahmen aus Rabattverträgen. Aus 56, 60 oder 100 verordneten Kapseln dürfen demgemäß nicht 98 abgegebene Kapseln werden (Ausnahme: unaufschiebbare Versorgung im Nacht- und Notdienst).
Nach alledem kann und darf es nicht beim Beschluss des LG Hamburg bleiben. Ich appelliere an die neue Koalition den Streit sowohl um die Auslegung des Begriffs "gleicher Indikationsbereich" als auch um die Interpretation des Kriteriums "identische Packungsgröße" per Gesetz aus der Welt zu schaffen. Die Therapiehoheit der Ärzte, die Therapiesicherheit der Patienten und ihre Therapietreue dürfen nicht durch exzessive Auslegungen der Substitutionsregelungen aufs Spiel gesetzt werden. Der Gesetzgeber muss die angesprochenen schwammigen Formulierungen daher dringend präzisieren und klarstellen.
Der Engel Aloysius, der laut Karl Valentin die göttlichen Ratschlüsse überbringt, soll sich ja immer noch im Hofbräuhaus aufhalten. Das mag stimmen oder auch nicht. In Hamburg war er jedenfalls nicht."
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