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Steuererklärung: Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr mitschicken und Freistellungsaufträge überprüfen

Bonn (ots)

Arbeitnehmer müssen die Lohnsteuerbescheinigung, die
sie vom Arbeitgeber bekommen, nicht mehr ans Finanzamt schicken. Über
ein elektronisches Übertragungssystem melden Arbeitgeber die
Steuerdaten seit 2004 direkt an die Behörden. Nur wer auf Nummer
Sicher gehen will, sollte eine Kopie der Bescheinigung zusammen mit
der Steuererklärung mit einreichen - auf keinen Fall jedoch das
Originaldokument.
Wer angesichts des näher rückenden Abgabetermins für die
Steuererklärung 2005 (bis zum 31. Mai haben Arbeitnehmer in der Regel
Zeit) jetzt schon einmal seine Unterlagen sichtet, sollte darauf
achten, dass die Freistellungsaufträge noch aktuell sind.
Grundsätzlich müssen Kapitaleinnahmen erst versteuert werden, wenn
sie eine jährliche Summe von 1370 Euro plus 51 Euro
Werbungskostenpauschale (Ehepaare: insgesamt 2842 Euro)
überschreiten. Viele Sparer haben Konten bei mehreren
Finanzdienstleistern - und teilen die Gesamtsumme für den
Freistellungsauftrag entsprechend auf. Sind bis zum 31. Dezember
keine Aufträge ausgefüllt worden oder reichen sie in der jeweiligen
Höhe nicht aus, zieht die Bank von den Zinseinkünften automatisch die
Steuer ab.
Tipp: Wer die Bescheinigung der Finanzdienstleister über die
abgezogene Steuer bei der Steuerklärung einreicht, kann sich
fälschlich einbehaltene Beträge wieder zurückholen. Das gilt etwa,
wenn zwar auf den einzelnen Konten der Freistellungsauftrag
überschritten wurde, die Zinseinkünfte insgesamt jedoch unter der
Grenze lagen.
(Honorarfrei zum Abdruck bei Angabe der Quelle)
Quelle: Verband der PSD Banken e.V., www.psd-bank.de
Verantwortlich/Kontakt:         Redaktion:
Olaf Willems                    BrunoMedia Communication GmbH 
Verband der PSD Banken e.V.     Bonner Straße 328
Dreizehnmorgenweg 36            50968 Köln
53175 Bonn
Tel. 0228 / 95904-92            Tel. 0221/ 34 80 38-11
Email:  presse@vpsd.de           Email:  psd@brunomedia.de

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