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Verband der PSD Banken e.V.
Auf die Steuerklasse kommt es an: Viele Ehepaare verschenken Geld
Bonn (ots)
Ehepaare, bei denen beide Partner berufstätig sind, können - da sie gemeinsam besteuert werden - ihre jeweilige Steuerklasse selbst wählen. Dabei haben sie zwei Optionen: Entweder werden beide in die Steuerklasse IV eingeordnet oder sie wählen die Kombination III (für den Besserverdiener) und V. Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf das ausgezahlte Nettoeinkommen aus, sondern auch auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.
Wählen die Ehepartner eine ungünstige Kombination, zahlen sie mehr Lohnsteuer als notwendig und verschenken damit indirekt Geld. Zwar können eventuelle Differenzen beim Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt wieder zurückgefordert werden - verschenkt wird aber in jedem Fall der Zinsvorteil.
Den Antrag auf Änderung der Steuerklassen müssen Arbeitnehmer schriftlich bei der Gemeinde stellen, die die Lohnsteuerkarte ausstellt. Wichtig: Beide Ehepartner müssen den Antrag unterschreiben, beide Lohnsteuerkarten müssen eingereicht werden. Während des Jahres darf die Steuerklasse nur ein Mal gewechselt werden - es sei denn, ein Ehegatte stirbt oder verliert seinen Job. Gehaltserhöhungen sind kein Grund, um mehrmals im Jahr die Steuerklasse zu wechseln.
Tipp: Eine Faustregel besagt: Verdienen Ehegatten etwa gleich viel, ist die Steuerklassen-Kombination IV/IV in der Regel günstiger. Für die genaue Berechnung hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen auf ihrer Internet-Seite ein Programm zur Steuerklassenwahl für Arbeitnehmer-Ehegatten bereitgestellt (www.ofd.niedersachsen.de, Rubrik Aktuelles & Service, Steuerberechnungen).
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Quelle: Verband der PSD Banken e.V., www.psd-bank.de
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