Lovells für FREIZEITWOCHE erfolgreich
Frankfurt am Main (ots)
Bundesgerichtshof setzt Meilenstein für die Presserechtspraxis: Auf die konkrete Veröffentlichung bezogene Unterlassungsverpflichtungserklärungen sind ausreichend. Ein Rund-um-Persönlichkeitsschutz ist nicht geboten.
Franziska van Almsick war zusammen mit ihrem damals neuen Partner auf Sardinien u.a. am Strand vor ihrem Hotel fotografiert worden. FREIZEITWOCHE hatte diese Aufnahmen veröffentlicht. Auf Abmahnung des früheren Schwimmstars hat FREIZEITWOCHE vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend abgegeben, es zu unterlassen, wie in dieser Ausgabe von FREIZEITWOCHE die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten.
Trotzdem ließ Franziska van Almsick Klage erheben, woraufhin das Kammergericht mit Urteil vom 22. November 2005 FREIZEITWOCHE verurteilt hat, Bildnisse der Franziska van Almsick zu verbreiten, wie in FREIZEITWOCHE am besagten Ort geschehen. Damit sollte das Verbot auch "im Kern gleichartige Bilder" wie die von der früheren Schwimmerin vorgerichtlich beanstandeten erfassen.
Der 6. Zivilsenat hat nunmehr auf Revision von FREIZEITWOCHE die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die bereits vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei ausreichend, um die einmal begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen. Ein darüber hinausgehender Anspruch von Franziska van Almsick im Sinne eines Rund-um-Persönlichkeitsschutzes bestehe nicht. Denn aufgrund der stets erforderlichen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre andererseits könne nicht im Voraus für alle Fälle festgelegt werden, ob ein anderer Kontext eine erneute Veröffentlichung nicht rechtfertigen würde.
Medienrechtler Dr.Stefan Engels von Lovells: "Der Bundesgerichtshof setzt damit der Praxis uferloser Verbote ein Ende. Der Verbotsanspruch muss sich eng an der ursprünglichen Veröffentlichung orientieren, womit ein zentrales Stück Pressefreiheit zurück gewonnen wird. Trägt nämlich die Presse das Verstoßrisiko, wird sie eher von zulässigen Veröffentlichungen Abstand nehmen.
BGH-Anwalt: Dr. Thomas von Plehwe
Anwälte Lovells: Dr. Stefan Engels (Partner), Verena Grentzenberg und Dr. Uwe Jürgens (Associates)
Über Lovells
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