All Stories
Follow
Subscribe to RDA Internationaler Bustouristik Verband

RDA Internationaler Bustouristik Verband

BFH-Urteil zur Urlaubssteuer - Branche kann aufatmen

BFH-Urteil zur Urlaubssteuer - Branche kann aufatmen
  • Photo Info
  • Download

One document

Pressemitteilung

BFH-Urteil zur Urlaubssteuer - Branche kann aufatmen

RDA begrüßt Urteil und fordert die Veröffentlichung im Bundesteuerblatt

Köln, 08.11.2019 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern das mit Spannung erwartete Urteil vom 25. Juli 2019 im Fall Frosch-Sportreisen zur Urlaubssteuer veröffentlicht. Bereits im Revisionsverfahren (AZ: III R 22/16) hatte der BFH entschieden, dass Hoteleinkäufe eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. (RDA) begrüßt das Urteil und sieht in der Begründung Anzeichen dafür, dass die Entscheidung wegweisend ist.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Hotelzimmer kein (fiktives) Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen. Der BFH setzt sich in diesem Rahmen umfassend mit der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auseinander und erörtert, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern "eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht". Dies ist ein typisches Anzeichen dafür, dass Umlaufvermögen vorliegt. Damit vergleicht der BFH den Reiseveranstalter mit einem Händler. Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG würde jedoch (fiktives) Anlagevermögen voraussetzen.

Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) nicht erfolgen sollte und auch gesetzlich nicht gerechtfertigt sei, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.

Offengelassen werden konnte, ob es sich bei den gezahlten Entgelten für die Hotelüberlassung überhaupt um Mietzinsen i. S. d. § 8 GewStG handelt.

"Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Begründung der Entscheidung im Urteil kann die Branche aufatmen", erklärt Sören Münch, Steuer-Experte des RDA. "Sie gibt Anlass zur Hoffnung, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch flächendeckend anwenden muss und die Urlaubssteuer endgültig vom Tisch ist."

Um das Urteil allgemeinverbindlich zu machen, fordert der RDA vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch, das Urteil umgehend im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Über den RDA

Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. mit Sitz in Köln wurde 1951 gegründet. Der Verband hat rund 3.000 direkte und korporative Mitglieder. Als führender internationaler Fachverband für die Bus- und Gruppentouristik in Europa engagiert sich der RDA für bessere Rahmenbedingungen der gesamten Branche.

Pressekontakt:

Christina Gehlen

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V.

Barcelona-Allee 1

51103 Köln

Telefon: +49 (0)221 912772-19

Telefax: +49 (0)221 912772-27

christina.gehlen@rda.de

RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. - Barcelona-Allee 1 - 51103 Köln
USt.-Id. DE 122791792 - Vereinsregister 43 VR 10398 - AG Köln
Tel.: +49 221 912772-0 - Fax: +49 221 912772-27 - E-Mail: info@rda.de
Der Verband wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Präsidenten allein oder 
die beiden Vizepräsidenten gemeinsam.
Präsidium: Benedikt Esser, Präsident (Hürth) - Heinrich Marti, Vizepräsident 
(Kallnach) - Dr. Ulrich Basteck, Vizepräsident (Berlin)
Geschäftsführung: Benedikt Esser
Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV ist Benedikt Esser, Präsident.
More stories: RDA Internationaler Bustouristik Verband
More stories: RDA Internationaler Bustouristik Verband