Neue OZ: Kommentar zu Prozesse
Ehe
Namen
Osnabrück (ots)
Eine Frage der Vernunft
Wenn Frau Müller-Meier Herrn Hinz-Kunz ihr Jawort gibt und beide ihr Glück mit einem Vierfach-Familiennamen besiegeln wollen, darf der Gesetzgeber ihnen das zweifelhafte Vergnügen vermiesen? Ja, er darf, bestätigte Karlsruhe völlig zu Recht.
Es bleibt im Namensrecht aus gutem Grund bei der Regel "Drei sind einer zu viel". Das Verbot von Namensketten ist kein Ausdruck staatlicher Schikane, sondern soll einen Namens-Wirrwarr verhindern, der sich über die Generationen immer weiter auszuwachsen droht. So verlöre der Name schlussendlich seine zentrale Funktion, den Träger zu identifizieren und familiär zuzuordnen. Von den Problemen mit sperrigen Namensgirlanden im Alltag ganz zu schweigen. Das deutsche Namensrecht bleibt damit zwar restriktiver als in einigen anderen EU-Ländern, gegängelt fühlen muss sich dennoch niemand. Denn das Gesetz bietet auch heute schon viele Wahlmöglichkeiten.
Wer einwendet, bei der Frage des Namens solle der Staat ganz auf die Vernunft der Bürger setzen und auf Vorschriften verzichten, verkennt die Realität in deutschen Standesämtern. So mussten Gerichte Eltern stoppen, die ihre Kinder Steißbein, Gin oder Gastritis, Nelkenheini, Pfefferminze oder Verleihnix nennen wollten. Eine Mutter zog sogar bis nach Karlsruhe, weil sie für ihren Spross zwölf Vornamen durchsetzen wollte. Wenn es um den Namen geht, ist Vernunft eben nicht immer garantiert.
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