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Rechtstreit zwischen NDCHealth und IMS Health nach wie vor offen
Lederer: Entscheidung des europäischen Gerichts Erster Instanz keine Entscheidung in der Sache

Waldems-Esch (ots)

In mehreren Verfahren vor deutschen Gerichten
sowie vor der EU Kommission wendet sich NDCHealth dagegen, dass IMS
Health den in der ganzen Pharmaindustrie verwendeten Standard für die
Unterteilung des Bundesgebiets in geographische Segmente unter
Berufung auf angebliche Urheberrechte für sich monopolisiert. Das
Gericht Erster Instanz des Europäischen Gerichtshofes hat kürzlich
die sofortige Vollziehung einer einstweiligen Anordnung der
EU-Kommission ausgesetzt, mit der IMS Health aufgegeben wird,
Wettbewerbern eine Lizenz zur Nutzung einer bestimmten regionalen
Struktur zur Datenaufbereitung einzuräumen. "Dies ist entsprechend
der Verfahrensordnung des Gerichts ausdrücklich keine Entscheidung in
der Sache. Vielmehr hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz
hier nur die Vor- und Nachteile der Beteiligten für den Fall
gegeneinander abgewogen, dass die Kommissionsentscheidung
unverzüglich umgesetzt wird. In der Sache selbst, also der Frage, ob
IMS Health seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sind
wir weiterhin zuversichtlich. Die Ermittlungen der EU Kommission zur
Rechtmäßigkeit des Verhaltens von IMS in Deutschland werden ebenso
fortgesetzt, wie die Verfahren vor deutschen Gerichten zu
urheberrechtlichen Fragen. NDCHealth hat gegen die Entscheidung des
Gerichts Erster Instanz Berufung zum EuGH eingelegt." Mit diesen
Worten reagierte der Geschäftsführer von NDCHealth, Roland Lederer,
auf Berichte, nach denen der Eindruck entstehen konnte, dass Gericht
Erster Instanz habe in der Sache abschließend gegen die Zwangslizenz
entschieden.
NDCHealth ist weltweit auf zahlreichen Märkten Wettbewerber von
IMS Health. Beide Dienst-leister versorgen pharmazeutische
Unternehmen mit aktuellen Marktdaten, die u.a. Auskünfte über
Verkäufe des Großhandels an die Apotheken geben. Wegen
datenschutzrechtlicher Vorgaben werden dabei die Umsatz- und
Absatzzahlen nicht für individuelle Apotheken erhoben. Vielmehr wird
die Bundesrepublik Deutschland in Teilgebiete aufgegliedert, in denen
sich jeweils wenigstens drei Apotheken befinden. Die in der Branche
übliche Aufgliederung umfasst 1.860 Regionen. Diese 1.860er
Segmentstruktur basiert auf den Postleitzahlbezirken der Deutschen
Bundespost. Jedes einzelne Segment besteht dabei aus einem oder
mehreren Postleitzahlbezirken. Überdies gehe, so Lederer, die
konkrete Zusammenstellung der Postleitzahlbezirke auf einen
Arbeitskreis der pharmazeutischen Industrie zurück, dessen Ziel es
gewesen sei, einen einheitlichen Industriestandard für die Erhebung
pharmabezogener Verkaufsdaten zu entwickeln. Tatsächlich wird die
sogenannte 1.860er Segmentstruktur von nahezu allen pharmazeutischen
Industrieunternehmen zur Steuerung des Außendienstes verwendet.
Gleichwohl beansprucht IMS Health das Urheberrecht an dieser
Segmentstruktur in Deutschland und damit die Berechtigung,
Wettbewerber daran zu hindern, Marktinformationen auf der Basis
dieser Struktur zu verbreiten.
Der grundlegende Rechtsstreit um das Urheberrecht ist vor
verschiedenen Gerichten in Deutschland weiter anhängig. Auch hier
sind in der Hauptsache noch keine rechtskräftigen Entscheidungen
gefällt worden. Die Entscheidung darüber, ob an der Struktur
Urheberrechte begründet werden können und wenn ja, wem diese hier
zustehen, obliegt den deutschen Gerichten. Demgegenüber fällt es in
die Kompetenz der europäischen Instanzen, über den Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung zu befinden.
Auch die Europäische Kommission setzt sich in verschiedenen Fällen
mit dem Marktverhalten von IMS Health auseinander. In dem in Rede
stehenden Streit um den Versuch von IMS, unter Berufung auf das
angebliche Urheberrecht über den Industriestandard, Wettbewerber aus
dem Markt zu halten, hat die EU-Kommission am 3. Juli mit einer
einstweiligen Anordnung IMS verpflichtet, bereits auf dem Markt
tätigen Dritten gegen eine angemessene Vergütung Lizenzen an der
1.860er Segmentstruktur einzuräumen. Derartige Anordnungen sind
äußerst selten und ergehen üblicherweise nur in Fällen, die der
EU-Kommission sehr bedeutungsvoll erscheinen.
"Wir treten ohne Wenn und Aber für den Schutz des Urheberrechts
ein, wenn es gilt Innovationen und den Innovator zu schützen. Wir
wehren uns aber mit aller Macht dagegen, wenn er dazu missbraucht
wird, Monopolstellungen zu zementieren und innovative Wettbewerber
vom Markt zu halten. In diesem Sinne sind wir weiter zuversichtlich
und werden die Hauptsachverfahren vor den deutschen Gerichten und auf
europäischer Ebene vorantreiben", unterstreicht Lederer die Position
von NDCHealth.
NDCHealth, ein börsennotierter führender US-amerikanischer und
multinational arbeitender Informationsdienstleister im
Gesundheitsmarkt mit weltweit mehr als 1.400 Beschäftigten, ist
mehrheitlich an der deutschen NDCHealth GmbH & Co. KG beteiligt.
Bei Rückfragen und Interviewwünschen wenden Sie sich bitte an: 
Petra Exner, 
NDCHealth, 
Tel: 06126-955-32, 
Fax: 06126-955-20,  
Pexner@ndchealth.de

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