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Unfälle bei Weihnachtsfeiern - Wie weit geht der Versicherungsschutz für Beschäftigte?

Unfälle bei Weihnachtsfeiern - Wie weit geht der Versicherungsschutz für Beschäftigte?
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Berlin (ots)

Beschäftigte sind grundsätzlich gegen Unfälle versichert, wenn sie zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen sind. Das gilt auch für den direkten Weg zur Feier und nach Hause. Doch es gibt Ausnahmen, die man kennen sollte, betont die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).

Der Unfallversicherungsschutz greift, wenn die Weihnachtsfeier im Auftrag des Unternehmens veranstaltet sowie die gesamte Belegschaft eingeladen wird. Außerdem muss ein unmittelbarer Vorgesetzter an dem Fest teilnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Feier außerhalb der Arbeitszeit oder sonntags stattfindet.

Ausgeschlossen ist der Schutz dagegen, sobald der Unternehmer oder seine Vertretung die Feier auflöst oder nach dem offiziellen in der Einladung genannten Ende der Veranstaltung. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Schutz, wenn Beschäftigte eine Feier außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausrichten. Und auch wenn ein Mitarbeiter einen Umweg einschlägt, um vor oder nach der Feier rasch noch eine private Besorgung zu erledigen, besteht kein Versicherungsschutz.

Vorsicht beim Alkoholgenuss

Wo die Weihnachtsfeier stattfindet, etwa im Restaurant oder in einer Veranstaltungshalle, spielt keine Rolle, sie muss nur so gestaltet sein, dass der Gemeinschaftsgedanke der Belegschaft gefördert wird. Sollte beispielsweise ein sportliches Event gewählt werden, muss das Unternehmen ein alternatives Programm für weniger sportinteressierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten. Beschäftigte, die beim sporteln, spielen oder nach einem Glas Glühwein beim Tanzen während der offiziellen Feier einen Unfall erleiden, müssen nicht um ihren Unfallversicherungsschutz fürchten. Versagt werden kann er jedoch, wenn der Einfluss des Alkohols die Ursache war. Jeder Unfall während einer betrieblichen Feier unterliegt einer Einzelfallprüfung, darauf weist die BG BAU hin.

Ist ein Unfall geschehen, regelt die BG BAU für die Versicherten ihrer Mitgliedsunternehmen die medizinische Versorgung inklusive Rehabilitation. So lange die Arbeitsunfähigkeit andauert, zahlt die Berufsgenossenschaft ein Verletztengeld. Weitere Leistungen können dazu kommen, wenn die Verletzungen schwerer sind. Dies können beispielsweise Renten sowie Hilfen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wie insbesondere Umschulungen sein.

Die BG BAU

Die BG BAU engagiert sich mit wirksamen Regelungen und umfassenden Informationen für mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz auf den Baustellen. Als Partner der Bauwirtschaft, verwaltet durch die Sozialpartner, bemüht sie sich um praxisnahe und wirksame Maßnahmen, um die Beschäftigten zu schützen. Mit Informationskampagnen sensibilisiert sie die Branche, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen vor Ort als Partner den Unternehmen zur Seite und mit finanziellen Anreizen werden Investitionen in den Arbeitsschutz gefördert.

Weitere Informationen: www.bgbau.de

Pressekontakt:

Christiane Witek
Telefon: 030 85781-690
E-Mail: presse@bgbau.de

Thomas Lucks
Telefon: 069 4705-824
E-Mail: thomas.lucks@bgbau.de

BG BAU - Pressestelle
Hildegardstraße 29/30
10715 Berlin

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