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Mini-Jobber kostenlos Unfall versichert - Für Arbeitgeber besteht Meldepflicht

Mini-Jobber kostenlos Unfall versichert - Für Arbeitgeber besteht Meldepflicht
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Frankfurt/Main (ots)

Arbeitgeber haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig
Beschäftigte, auch Mini-Jobber genannt, der Berufsgenossenschaft zu
melden. Dies muss, wie für alle anderen Beschäftigten, im
Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe ist.
Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) jetzt
hingewiesen. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus.
Als Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche
Bruttoverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer,
die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder
zwei Monate beschäftigt sind.
Geringfügig Beschäftigte seien zwar am Arbeitsplatz auch dann
Unfall versichert, wenn der Arbeitgeber den Mini-Jobber nicht
gemeldet hat. Die Berufsgenossenschaft erbringe auch in diesen Fällen
die volle Leistung, fordere entgangene Beiträge aber vom Unternehmen
ein. Komme der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragspflichten nicht
nach, drohten Bußgelder und der säumige Arbeitgeber könne von der
Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden. Sinnvoll kann es
sein, wenn Mini-Jobber im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls bei
ihren Arbeitgebern nachfragen, ob der Unfall auch gemeldet worden
ist.
Nach Angaben Berufsgenossenschaft arbeiten die meisten Mini-Jobber
im Zuständigkeitsbereich der BG BAU im Reinigungsgewerbe. Der Beitrag
zur Unfallversicherung liege hier derzeit pro 400 Euro
Bruttoverdienst zwischen 9,15 und 10,86 Euro. Im Leistungsfall komme
die Berufsgenossenschaft auch für Heilbehandlung, Rehabilitation und
Rentenzahlungen für Verletzte und Hinterbliebene auf.

Kontakt:

Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 069/4705-824, e-mail: thomas.lucks@bgbau.de
Fragen zum Unfallversicherungsschutz für Mini-Jobs richten Sie bitte
an E-Mail: info@bgbau.de

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