Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer in der Corona-Krise
Regenstauf (ots)
Durch die Corona-Krise verschiebt sich einiges am Arbeitsmarkt. Mitarbeiter werden in Kurzarbeit geschickt oder unter Umständen sogar gekündigt, andere verlieren ihre dringend benötigten Nebenjobs. Wie auch immer, das Einkommen dieser Arbeitnehmer sinkt und es kann zu finanziellen Engpässen kommen. Die laufenden Ausgaben stehen weiterhin an und wenn es ungünstig läuft, dann stellt das Finanzamt auch noch Forderungen. Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer und Rentner in dieser Situation gegenüber dem Finanzamt?
Voraussetzung für diverse Steuererleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. "Für das Finanzamt ist es ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise, z.B. aufgrund eines Wegfalls des Zweitjobs in der Gastronomie, verschlechtert hat und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Verspätungszuschläge wegbekommen
Wurde die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2018 aufgrund einer Corona-bedingten Überlastung zu spät durch den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt eingereicht und deswegen bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so kann dieser durch Antrag wieder aufgehoben werden. Darum wird sich normalerweise der Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kümmern.
Einkommensteuervorauszahlungen reduzieren
Hat das Finanzamt mit dem letzten Einkommensteuerbescheid eine vierteljährliche Vorauszahlung festgesetzt, so kann die Höhe jetzt angepasst werden, wenn sich das Einkommensniveau gegenüber dem letzten Jahr verschlechtert hat. Auf Antrag durch den Betroffenen ist eine Reduktion bis auf null Euro möglich, da sich die Grundlage der Besteuerung vermindert hat. Zudem können sogar bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.
Stundung der Lohnsteuer
Unternehmen können die Lohnsteuerzahlungen gegenüber dem Finanzamt aufschieben, in dem sie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung in Anspruch nehmen. Von einer Stundung der Lohnsteuer können Arbeitnehmer aber nicht Gebrauch machen, denn diese wird mit dem Ausbezahlen des Lohns fällig und vom Arbeitgeber automatisch einbehalten und an das Finanzamt, wenn auch später, abgeführt. Erhält der Mitarbeiter wegen der Krise einen geringeren Lohn, so reduziert sich die Lohnsteuer immerhin von selbst.
Einkommensteuernachzahlungen aufschieben
Wurde mit dem letzten Steuerbescheid mitgeteilt, dass eine Nachzahlung eines höheren Betrags fällig ist, so haben Rentner oder Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten. Kann die Nachzahlung aufgrund der aktuellen Einkommenshöhe nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet werden, kann mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Alternativ kann auch ein Antrag auf Stundung der Nachzahlung gestellt werden. Durch die Stundung verfällt die Nachzahlung zwar nicht, aber sie kann zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden. Wegen der Corona-Krise ist der Aufschub bis zum Jahresende möglich. Daher sollte so bald wie möglich begonnen werden, eine Rücklage dafür zu bilden.
Stundungszinsen entfallen
Für eine offene Steuerschuld werden ab dem ersten Tag der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fällig. Das ist bei den derzeitigen Zinsen am Kapitalmarkt sehr hoch, denn der Zinssatz pro Jahr liegt damit bei 6 Prozent. Eine genehmigte Stundung bringt normalerweise nicht automatisch den Erlass der Zinsen mit sich, es sei denn, der Antrag auf Stundung wird wegen der Corona-Krise gestellt. Dann erfolgt die Stundung zinslos.
Säumniszuschläge wegbekommen
Ist aufgrund einer noch offenen oder verspäteten Nachzahlung bereits ein Säumniszuschlag, also eine Strafgebühr in Höhe von einem Prozent pro Monat auf die Steuerschuld, systembedingt festgesetzt worden, weil der vom Finanzbeamten gesetzte Termin für die Zahlung längst überschritten wurde, so kann dieser auf Antrag hin ebenfalls erlassen werden.
Pfändungen verhindern
Unternehmen, denen der Besuch eines Vollstreckungsbeamten vom Finanzamt blüht, weil sie seit Längerem Steuerschulden haben, können dies mit Hinweis auf die Corona-Krise aktuell verhindern. Pfändungen wegen Steuerschulden können bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag wegen Zahlungsschwierigkeiten ausgesetzt werden. Diese Regelung könnte auch bei Privatpersonen funktionieren. Steht der Kuckuck ins Haus, kann es sich lohnen, beim Finanzamt einen Antrag mit Bezug auf die Corona-Unternehmerregelung zu stellen, um die Pfändung hinauszuzögern.
Die Finanzämter sind derzeit angehalten, Erleichterungen unbürokratisch und großzügig zu gewähren und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, um vorliegende existentielle Bedrohungen nicht zu verschärfen. Als Hilfe gibt es teilweise vorgefertigte Formulare für Anträge auf den Webseiten der einzelnen Bundesländer zum Ausdrucken. Die Anträge können auch formlos oder als Elster-Nachricht, müssen aber in jedem Fall schriftlich, beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
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