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Neue Pflegepauschalen in der Steuererklärung

Regenstauf (ots)

Endspurt für die verpflichtende Steuererklärung 2021. Neu ist die Pflegepauschale ab Pflegegrad 2. Die gesetzlichen Regelungen für nahestehende Pflegende wurden zum 1. Januar 2021 stark verbessert. Nicht nur, dass jetzt bei einem niedrigeren Pflegegrad eine Steuervergünstigung abgerufen werden kann, sie wurde für schwere Fälle auf 1.800 Euro angehoben. Das entspricht erfreulicherweise fast einer Verdoppelung gegenüber dem Jahr 2020. Für Privatpersonen, die sich aufopfern, um ihre Lieben zu pflegen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, gibt es die Pflegepauschale als finanzielle Aufwandsentschädigung über die Steuererklärung.

Viele Senioren, aber auch jüngere Menschen, sind aufgrund von Krankheiten körperlich eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen. Die wird häufig von Angehörigen übernommen. Für die Pflegenden ist das meist eine große Herausforderung, vor allem, wenn die Pflegetätigkeiten zusätzlich zur Berufstätigkeit erfolgen. Es entstehen nicht nur ein beachtlicher zeitlicher Aufwand, um für den Hilfsbedürftigen z.B. einkaufen zu gehen, zu kochen, die Wäsche zu waschen und zu bügeln, sondern auch Kosten, die aus der eigenen Tasche bezahlt werden - ob Stromkosten für die Waschmaschine oder Spritkosten für die begleitenden Fahrtdienste zum Arzt.

Dafür gibt es die Pflegepauschalen

Dieser oft unbezifferbare Mehraufwand soll mit der Pflegepauschale unkompliziert abgegolten werden. Denn die entstanden Kosten müssen weder dokumentiert noch nachgewiesen werden. Sie können also auch niedriger ausfallen als die Pauschale. Dennoch gibt es dann den vollen Pflege-Pauschbetrag. Dieser kann einmal jährlich mit der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Werden nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, sondern die Pauschale bei der Steuer eingetragen, spielt die zumutbare Eigenbelastung - ein steuerlicher Selbstbehalt - keine Rolle. Das ist ihr großer Vorteil. Sie wirkt sich ab dem ersten Euro aus. Wird die Steuererklärung ohnehin erstellt, mindert die Pflegepauschale das zu versteuernde Einkommen ohne großen Mehraufwand.

So hoch fallen die neuen Pauschalen aus

Die Pflegepauschale gibt es jetzt schon ab Pflegegrad 2. Sie beträgt in dieser Eingruppierung 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 werden 1.100 Euro berücksichtigt. Bei den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit können ab sofort 1.800 Euro beansprucht werden. Beim erstmaligen Eintreten oder unterjährigem Wegfall gibt es dennoch den ganzen Pauschbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung wird nicht vorgenommen. "Verbessert oder verschlechtert sich der Pflegegrad während eines laufenden Jahres, kommt die jeweils höhere Pauschale für das ganze Jahr zum Tragen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Voraussetzungen bilden keine Hürde

In den meisten Fällen sind die Bedingungen, an welche die Pflegepauschale geknüpft ist, ohnehin erfüllt. Entscheidend ist, dass die Pflegeleistung selbst erbracht wird. Dem steht nicht entgegen, sich zusätzliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, ein Tagesheim oder Kurzpflegeheim zu holen. So können Berufstätigkeit und der eigene Urlaub mit der Pflege vereinbart werden. Wichtig ist, dass der eigene Pflegeanteil bei 10 Prozent oder mehr liegt.

Zudem muss eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden bestehen. "Es kann ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegen, muss aber nicht", so Gerauer. "Es genügt, wenn es sich um eine nahestehende Person handelt." Auch die Pflege des eingetragenen Lebenspartners, Lebensgefährten, der Schwiegereltern, Nachbarn oder guter Freunde kann sich absetzen lassen. Vorausgesetzt wird ausschließlich, dass die Pflege in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen innerhalb der EU oder des EWR stattfindet.

Zu guter Letzt muss die Pflegeleistung unentgeltlich erfolgen. Der Gepflegte darf dem Pflegenden kein Geld, auch nicht das Pflegegeld der Pflegekasse, überlassen. Eine treuhänderische Verwaltung des Pflegegeldes durch den Pflegenden ist erlaubt, solange dieser das Geld gänzlich und nachweislich für den Pflegebedürftigen ausgibt. Eine einzige Ausnahme bilden Eltern eines behinderten Kindes. Sie dürfen das Pflegegeld und Kindergeld für ihr Kind behalten und die Pflegepauschale beanspruchen.

Diese Nachweise werden benötigt

Um die Pflegepauschale geltend zu machen, muss die Steuer-Identifikationsnummer des Pflegebedürftigen in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse über den Pflegegrad (Stufe 2 bis 5) oder eine Kopie eines Schwerbehindertenausweises mit Kennzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) beigelegt werden. In der Regel wird nur bei Erstanträgen geprüft, ob alle genannten Kriterien erfüllt sind.

www.lohi.de/steuertipps

Pressekontakt:

Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
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