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Mehr Kindesunterhalt in 2024 einplanen

Regenstauf (ots)

Minderjährige Kinder haben immer einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern. Lebt die ganze Familie gemeinsam in einem Haushalt, fragt keiner nach dem Unterhalt. Trennen sich die Eltern oder lassen sich scheiden, dann wird der Kindesunterhalt zum Thema. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist verpflichtet, einen Barunterhalt für das Kind als Ausgleich zu leisten. Dass Unterhalt zu zahlen ist, steht familienrechtlich außer Frage, offen ist nur, in welcher Höhe dieser zu leisten ist. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei als Anhaltspunkt fest, wie hoch der Mindestunterhalt für Kinder sein soll. Für 2024 gibt es neue Werte und getrennte Eltern müssen jetzt höhere Unterhaltskosten zwischen 516 und 732 Euro pro Kind und Jahr einkalkulieren.

Anhaltspunkt Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf regelmäßig mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Der monatliche empfohlene Unterhalt soll den existentiell notwendigen Lebensbedarf des Kindes decken und richtet sich daher nach dem Alter des Kindes. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 Prozent angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist ein Anstieg in Höhe von 20 Prozent zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag beträgt der Mindestunterhalt aktuell pro Kind 480 Euro, bis zum 12. Geburtstag 551 Euro, bis zum 18. Geburtstag 645 Euro und bei volljährigen Kindern 689 Euro.

Die Familiengerichte orientieren sich durchwegs an dieser offiziellen Richtlinie, der individuelle Zahlbetrag für jeden Unterhaltszahler wird jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder. Mit der Anhebung des Mindestunterhalts wurden aber auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf für 2024 an die Inflation angepasst. Letzter beträgt 1.450 Euro bei erwerbstätigen und 1.200 Euro bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen.

Unterhaltszahlungen für Kinder absetzen

Wird der Mindestunterhalt auf ein Jahr aufsummiert, beträgt die Summe der Zahlungen für Kleinkinder mindestens 5.760 Euro, für volljährige 8.268 Euro oder je nach Einkommensgruppe auch doppelt so viel. Da stellt sich vielen die Frage, ob diese finanzielle Belastung für Unterhaltszahler steuerlich absetzbar ist.

Die schlechte Nachricht ist, dass Unterhalt für minderjährige Kinder ausnahmslos nicht absetzbar ist. Das Steuerrecht setzt nämlich voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Für Minderjährige besteht aber generell ein Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, an wen es ausbezahlt wird. Selbst Kinder, die im Ausland leben, werden mit dem Kinderfreibetrag berücksichtigt. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, wenn z.B. die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.

Steuern sparen mit Kindern über 25

Die gute Nachricht lautet, dass Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahren ohne Wenn und Aber als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Denn in diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft Eltern, deren Kinder noch in der Ausbildung stecken oder studieren. Bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleibt die Unterhaltspflicht beider Elternteile erhalten, solange das Kind unverheiratet ist. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehegatten übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder schon.

Geleistete Zahlungen sind 2024 bis zum Unterhaltshöchstbetrag bis maximal 11.604 Euro absetzbar. Der Höchstbetrag kann jeweils von beiden Elternteilen in vollem Umfang genutzt werden, sofern der Unterhalt ganzjährig geleistet wurde. Ansonsten verkürzt sich der Höchstbetrag monatsanteilig. Die Bundesregierung ist derzeit noch im Gespräch, den Höchstbetrag rückwirkend nochmals anzupassen. Allerdings reduzieren Einkünfte des Kindes, beispielsweise durch einen Nebenjob oder das Ausbildungsgehalt, über 624 Euro den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind ein Vermögen über 15.500 Euro, wird der Unterhaltsabzug ganz ausgeschlossen.

Diese Ausgaben sind extra abzugsfähig

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können zusätzlich und unabhängig vom Unterhalt immer abgesetzt werden. So auch die Kinderbetreuungskosten wie Kita- oder Schulgebühren. Diese Ausgaben zählen als Mehr- oder Sonderbedarf und werden dem Unterhalt nicht zugerechnet und steuerrechtlich gesondert behandelt. Auch Krankheitskosten für Kinder, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast drücken, sofern der steuerliche Selbstbehalt überschritten wird.

www.lohi.de/steuertipps

Kontakt für Rückfragen:

Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

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