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Steuererstattung nicht an Ex verschenken

Regenstauf (ots)

Nicht selten verläuft die Trennung eines Ehepaares wenig harmonisch ab. Insbesondere, wenn es um's liebe Geld geht, entfacht ein Streit. Beim Geld wird in erster Linie an Unterhalt und die Aufteilung vorhandenen Vermögens gedacht, die Steuererklärung dabei oft vergessen. So kann es passieren, dass eine Steuererstattung zu 100 Prozent auf dem Konto des Ex-Partners landet, wenn dieses beim Finanzamt hinterlegt ist. Da das Finanzamt rechtmäßig keine nachträgliche Aufteilung einer Steuererstattung durchführt und der Ex-Partner das Geld einstreichen könnte, hat die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) einen Tipp für Getrenntlebende, wie sie die Steuererklärung im Trennungsjahr korrekt und fair abwickeln.

Das letzte Ehegattensplitting

Ehegatten veranlagen in der Regel zusammen und nutzen die Vorteile des Ehegattensplittings, indem sie sich steuerlich als eine Person zählen lassen. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider und des daraus resultierenden vorteilhafteren Steuersatzes profitieren sie gemeinsam von einer niedrigeren Besteuerung. Mit der gemeinsamen Steuererklärung bevollmächtigen sie sich gegenseitig, den Steuerbescheid und den Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Während in einer intakten Ehe die Auszahlung an einen Ehepartner oder das Gemeinschaftskonto hingenommen wird, führt diese Praxis im Trennungsjahr häufig zu Streitereien.

Im Jahr der Trennung kann der Splittingvorteil ein letztes Mal für die vollen zwölf Monate genutzt werden. Eine geringere Steuerlast für beide bedeutet aber nicht, dass jeder der beiden weniger Steuern zahlt. Und gerade nach einer Trennung schaut jeder auf den eigenen Geldbeutel. So schaut bei der noch gültigen Steuerklassenkombination 3/5 der Inhaber der Steuerklasse 5 in die Röhre. Würde er oder sie einzeln veranlagen, würde meist eine hübsche Erstattung herausspringen. Jedoch muss man bei dieser Steuerklassenkombination der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn es insgesamt günstiger ist. Und ist nichts anderes vereinbart ist, zahlt das Finanzamt die Erstattung auf ein einziges Konto, welches in der Steuererklärung angegeben wurde, aus.

Bei Trennung ist folgendes Vorgehen sinnvoll

Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Steuererklärung, gilt es schnell zu handeln. Solange der Steuerbescheid noch nicht eingegangen ist, kann eine Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 (2) der Abgabenordnung beim Finanzamt durch einen der Getrennten beantragt werden. Hierfür wird nicht die Unterschrift des Ex benötigt! Da getrennte Ehepaare zum Teil völlig zerstritten sind, ist es manchmal unmöglich, die Unterschrift des anderen einzuholen. Ab Abgabe der Steuererklärung vergehen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird. Nach Eingang des Bescheids ist es für eine Aufteilung der Erstattung durch das Finanzamt zu spät! Ist mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, kann ein Aufteilungsbescheid noch nach dem Erlass angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, kann nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Wird die Steuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute den Splittingvorteil bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal mitnehmen. Zudem können die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Daher sollte unbedingt mit der Steuererklärung gemeinsam eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Was ändert sich durch den Antrag auf Aufteilung?

Nur wenn eine Aufteilung angefordert wurde, ist das Finanzamt verpflichtet auszurechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung der Ehefrau und welcher Anteil dem Ehemann zustehen. Zugrunde gelegt wird das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres. Für den Fall der Steuernachzahlung hat der Bundesgerichtshof das Urteil gefällt, dass sie in dem Verhältnis aufzuteilen ist, welches sich für jeden Ehegatten bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätte. Insofern besteht kein Nachteil gegenüber einer Einzelveranlagung und ein übereilter Steuerklassenwechsel ist nicht notwendig. Für das Folgejahr nach der Trennung ist ein Steuerklassenwechsel erforderlich. Gerade in Steuerklasse 3 kann es ansonsten zu erheblichen Nachzahlungen kommen.

Die Trennung teilt man dem Finanzamt entweder elektronisch über ELSTER oder bei den ergänzenden Angaben in der Steuererklärung mit. Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gibt es kein gesondertes Formular, daher ist das Schreiben formlos zu erstellen. Zudem sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten darauf vermerkt werden. Ansonsten kann das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten überweisen.

www.lohi.de/steuertipps

Kontakt für Rückfragen:

Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

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