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HAHN Rechtsanwälte: Rückforderung einer gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank noch heute möglich

Bremen (ots)

Wie aktuelle Erfahrungen von HAHN Rechtsanwälte zeigen, verweigern Banken die Rückzahlung rechtsgrundlos erlangter Vorfälligkeitsentschädigung immer noch mit zweifelhaften Begründungen. Es entsprach bei vielen Banken jahrelanger Praxis, vom Kreditnehmer auch bei bankenseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens (z.B. wegen Zahlungsverzugs) eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Diese wurde dann unter dem Druck der Bank auch häufig gezahlt. Zu Unrecht - wie der Fachanwalt Lars Murken-Flato von HAHN Rechtsanwälte unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 ausdrücklich feststellt. Dem betroffenen Kreditnehmer stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen die Bank zu. Der Verweis der Banken auf eine angeblich bereits eingetretene Verjährung der Ansprüche geht dabei nach Murken-Flatow fehl.

Der BGH hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 - entschieden, dass es eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt, wenn eine Bank nach der von ihr erklärten Kündigung eines Verbraucherdarlehens vom Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung fordert und vereinnahmt. Dem vorausgegangen war eine jahrelange juristische Auseinandersetzung um die Frage, ob Paragraph 497 Absatz 1 BGB die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank ausschließe. Noch im Jahr 2013 hatte eine Bank eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vereitelt, indem sie nach mündlicher Verhandlung vor dem BGH die Rückzahlungsansprüche des Kreditnehmers anerkannt und so ein Urteil zu Gunsten des Kreditnehmers verhindert hatte. Bis ins Jahr 2015 urteilten deshalb noch einige Oberlandesgerichte (so OLG Stuttgart und OLG Schleswig), dass das Verlangen der Banken nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig sei. Erst das Urteil vom 19. Januar diesen Jahres hat der BGH klargestellt, dass eine solche Handhabung unzulässig sei. Damit stand fest, dass Tausende von Bankkunden ihre zu Unrecht gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen noch heute zurückverlangen können.

"Gerade bei Zahlungen, die viele Jahre zurückliegen, berufen sich Banken aber nunmehr darauf", so Murken-Flatow, "dass die bestehenden Ansprüche wegen angeblichen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Begründet wird dies damit, dass der Kunde schon seit Jahren die anspruchsbegründenden Umstände kenne und deshalb spätestens nach drei Jahren zum entsprechenden Jahresende die Ansprüche verjährt seien. Dieser Hinweis ist aber unrichtig", sagt Murken-Flatow abschließend.

Darlehensnehmer, die wegen einer Kreditkündigung der eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten sich deshalb hinsichtlich ihrer Rückzahlungsansprüche fachanwaltlich bearten lassen. Zu beachten ist lediglich die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist, die taggenau zehn Jahre nach der zu Unrecht erfolgten Zahlung abläuft.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart.

Kanzleikontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Lars Murken-Flato
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail:
lars.murken@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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