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Neuauflage Schrottimmobilien: Vorsicht bei denkmalgeschützten Immobilien zur Sanierung!

Stuttgart (ots)

In den 1990er Jahren sind bundesweit Investoren auf sogenannte Schrottimmobilien hereingefallen. Doch auch in jüngster Zeit werben Anbieter etwa mit dem Prädikat "denkmalgeschützt" zum Kauf von Sanierungsobjekten: Immobilienerwerb und Sanierung inklusive. Wird die - zum Teil noch überteuerte - Sanierung nur teilweise oder unfachmännisch ausgeführt, drohen für den Erwerber erhebliche finanzielle Schäden. Für betroffene Investoren gibt es jedoch die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen.

In Remshalden-Geradstetten (Baden-Württemberg) hatte ein Käufer ein denkmalgeschütztes Sanierungsobjekt erworben und gleichzeitig zur Sanierung einen Generalunternehmervertrag mit der G2 GmbH & Co. KG in Dettingen abgeschlossen - einem Unternehmen, das sich auf Altbau- und Denkmalsanierung spezialisiert hat. Allein für die Umbau-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wurde ein Pauschalbetrag von rund 199.000,00 Euro vereinbart. Wie üblich, war eine Zahlung nach Baufortschritt vorgesehen. Wie sich alsbald herausstellte, waren Leistungen trotz entsprechender Bautenstandsbestätigungen nur zum Teil oder nicht fachmännisch von der G2 GmbH & Co. KG erbracht worden. Nähere Recherchen ergaben Zweifel an der Seriosität des Sanierungsunternehmens.

Betroffene Käufer sind in derartigen Fällen jedoch nicht schutzlos. Es kommen - je nach Fall - Ansprüche beispielsweise gegen das Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen oder die finanzierende Bank in Betracht. Hat etwa der Vermittler Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent erhalten, muss er den Erwerber hierüber aufklären. Möglich sind auch Schadensersatzansprüche gegenüber der finanzierenden Bank, etwa wenn ein sogenanntes "institutionalisiertes Zusammenwirken" zwischen dem Verkäufer und der Bank vorliegt. Auch im Fall der sittenwidrigen Überteuerung sind Schadensersatzansprüche gegeben. Betroffene Investoren sollten daher im Einzelfall mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Zum Kanzleiprofil: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapi-talanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Fon: +49-711-18567500
Fax: +49-711-1856749500
E-Mail:
petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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