LG Stuttgart: Kontoführungspreise der Kreissparkasse Böblingen bei Immobiliendarlehen rechtswidrig
Hamburg (ots)
Das Landgericht Stuttgart hat die Kreissparkasse Böblingen mit Urteil vom 16.03.2018 - 14 O 243/17 - verurteilt, ohne rechtlichen Grund von ihren Kunden eingezogene Gebühren zurückzuzahlen. Die Kreissparkasse hatte von den klagenden Darlehenskunden sogenannte Kontoführungspreise verlangt. Über die Jahre hatte die Kreissparkasse Böblingen aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel Gebühren vereinnahmt, die sie nach dem Urteil des Landgerichts nun samt einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzahlen muss.
Die entsprechende Vertragsklausel in Ziffer 2.4 des Vertragsformulars der Kreissparkasse Böblingen wertete das Landgericht als unwirksam. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterlägen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und seien im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, führte das Landgericht Stuttgart aus. Die Kreissparkasse habe die Gebühren zurückzuzahlen, weil sie diese ohne einen Rechtsgrund von ihren Kunden erlangt hatte. Das Rechtsmittel gegen die Verurteilung der Kreissparkasse ließ das Landgericht nicht zu.
"Damit ist die Entscheidung bezüglich der zu Unrecht vereinnahmten Kontoführungspreise rechtskräftig", erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. Die Fachanwaltskanzlei HAHN Rechtsanwälte mit Standort auch in Stuttgart hatte die Kunden gegenüber der Kreissparkasse Böblingen vertreten. "Wir bieten Kunden der Kreissparkasse Böblingen eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich ihrer Rückforderungsmöglichkeit an", teilt Anwalt Hahn mit. "Man sollte die Kreissparkasse Böblingen damit nicht durchkommen lassen. Die Gebühren halten einer Rechtsprüfung nicht stand. Zur Prüfung reicht uns ein Blick in den Darlehensvertrag". Hahn schätzt, dass seit Juni 2010 bis ca. Anfang 2016 nahezu jeder Immobiliendarlehensvertrag der Kreissparkasse Böblingen von diesem Urteil betroffen sein dürfte. Als bedenklich bewertet Hahn, dass die Kreissparkasse die Gebühren in den Kontoauszügen als Zinsen dargestellt hat. "Zinsen sind diese Gebühren gerade nicht. Da das Landgericht Stuttgart sich eindeutig positioniert und deshalb auch kein Rechtsmittel zugelassen hat, sind die Erfolgsaussichten einer Rückforderung sehr gut", erklärt Hahn. "Um jedoch zudem an die den Kunden ebenfalls zustehende Verzinsung der zu erstattenden Gebühren zu gelangen, wird allerdings wohl anwaltliche Unterstützung nötig sein", glaubt Hahn.
Darüber hinaus habe er mit der Kreissparkasse Böblingen über die Widerruflichkeit des Darlehens gestritten. Insofern liegt noch keine Rechtskraft vor. Der Widerruf eines Immobiliendarlehens wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben in den Vertragsunterlagen führt nach Hahn rechtlich zur vollständigen Rückabwicklung und wirtschaftlich zur Möglichkeit, sein Immobiliendarlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu aktuellen Marktzinsen umzuschulden. "Die Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit können wir aufgrund unserer hohen Spezialisierung kostenfrei durchführen", teilt Hahn abschließend mit.
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Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Verbraucher- und Versicherungsrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.
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